Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 132 vom 25.03.2020

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7912.1-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Landschaftspflege

7912.1-U

Änderung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 3. März 2020, Az. 64e-U8634-2019/1-4

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl. S. 34, 162), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. September 2018 (AllMBl. S. 911) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
1.1
In der Einleitung werden in Satz 1 die Wörter „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ durch die Wörter „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird nach Spiegelstrich 3 folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
die Landschaftspflegeverbände entwickelt, gestärkt und bayernweit etabliert,“
1.2.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
In Spiegelstrich 1 werden nach den Wörtern „Natura 2000-Gebiete“ die Wörter „ , im Masterplan Moore“ eingefügt.
1.2.2.2
Nach Spiegelstrich 3 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
Moore zu erhalten, optimieren und wiederherstellen,“
1.2.2.3
Im neuen Spiegelstrich 7 werden nach dem Wort „Naturparkrangern“ die Wörter „und Naturparkzentren“ eingefügt.
1.2.2.4
Im neuen Spiegelstrich 8 werden nach dem Wort „(Biodiversität)“ die Wörter „einschließlich kommunaler Maßnahmen“ eingefügt.
1.3
In Nr. 2.1.3 werden nach dem Wort „Entwicklungspläne“ die Wörter „ , des Masterplans Moore“ eingefügt.
1.4
In Nr. 2.1.6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hierzu gehören auch Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind und erst durch die geplante Maßnahme zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten werden.“

1.5
Nr. 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.2.1
Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Standorten heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
Neuschaffung von ökologisch wertvollen Strukturen für Insekten und andere Artengruppen, sowohl in der freien Landschaft als auch im Siedlungsbereich,
Anlage, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen,
Maßnahmen auf Moorstandorten,
Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen in ökologisch sensiblen Gebieten,
der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
Aufbau und Pflege des Biotopverbunds,
Umsetzung der Landschaftspläne sowie weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen der Kommunen, insbesondere auch auf ihren eigenen Flächen,
naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.“
1.6
Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz „(z. B. Naturtourismus)“ gestrichen.
1.6.2
Nach Spiegelstrich 2 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
Konzeption, Errichtung und Betrieb von Naturparkzentren,“
1.7
Nr. 2.2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.2.3
Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nämlich
die projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung – vor allem bei Maßnahmen, die dem Aufbau, der Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur, des Biotopverbunds und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 dienen,
die Evaluierung von Fördermaßnahmen,
die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen – vor allem in Gebieten des BayernNetzNatur im Rahmen von ABSP-‍Umsetzungsprojekten sowie in Naturschutzgebieten und Naturparken und soweit erforderlich in Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
Konzepte zur Förderung der Biodiversität in Kommunen auf Flächen gemäß Nr. 2.1.6,
die Naturschutzberatung von Eigentümern, Besitzern und Nutzern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind.“
1.8
Nr. 2.2.4 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Spiegelstrich 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
1.8.2
In Spiegelstrich 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
1.8.3
Spiegelstrich 4 wird gestrichen.
1.9
Nr. 2.2.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dazu zählen insbesondere Projekte zum Schutz der Moore.“

1.10
Der Nr. 4.6 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu beachten.“

1.11
Die Nrn. 5.1 bis 5.3 werden wie folgt gefasst:
„5.1
Finanzierungsarten
5.1.1
Anteilfinanzierung

Zuwendungen zu einzelnen Vorhaben werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahmen (vgl. Nr. 5.2 und Nr. 5.3) gewährt. Mittel des Bundes und des Freistaates werden für Vorhaben nach diesen Richtlinien bewilligt. Die jeweiligen Förderbestimmungen, z. B. die der GAK, sind dabei zu beachten.

5.1.2
Festbetragsfinanzierung/Pauschalen

Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Träger von Vorhaben erhalten grundsätzlich gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 40.000 €. Abweichungen von dieser Regelung werden mit gesondertem Vollzugsschreiben bekannt gemacht.

Die Träger der Naturparke erhalten gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 40.000 €. Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100.000 ha überschreitet auf bis zu 60.000 € und für Naturparke mit mehr als 200.000 ha auf bis zu 80.000 €.

Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms eine jährliche Personalkostenpauschale in Höhe von bis zu 65.000 € je Ranger in Vollzeit. Die Pauschale deckt sämtliche Kosten (z. B. Kosten für Unterbringung, Reisen, Dienstkleidung, Sachkosten etc.) mit ab. Je nach Größe des Naturparks können bis maximal vier Ranger gefördert werden. Die Pauschale wird nur gewährt, wenn die in einem gesonderten Vollzugsschreiben definierten Vorgaben insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung eingehalten werden.

Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50.000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 200.000 € pro Jahr. Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.

Zur strategischen Unterstützung und zur Hilfe für einen effizienten Mitteleinsatz der Landschaftspflegeverbände und Naturparkvereine werden beim

Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) e. V. und
Naturparkverband Bayern e. V.

jeweils eine Koordinierungsstelle eingerichtet und betrieben. Dafür wird im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 90.000 € pro Jahr bereitgestellt.

Für die Errichtung und den Betrieb von jeweils einer Koordinierungsstelle für die

Ranger in den Naturparken und weiteren Schutzgebieten,
Naturparkzentren,
Gebietsbetreuer

wird ebenfalls im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 90.000 € pro Jahr bereitgestellt.

Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.

5.2
Förderfähige Ausgaben
5.2.1
Förderfähig sind die Ausgaben, die bei einem Vorhaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 anfallen.
5.2.2
Die Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können in fachlich begründeten Fällen gegen Einzelnachweis der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.
5.2.3
Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens sind nur förderfähig, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten (z. B. Dipl.-Ing. Landespflege, Dipl.-Biologen, Landschaftsarchitekten) erbracht werden. Leistungen zur Vorbereitung und Abwicklung eines Vorhabens umfassen insbesondere die
Vorbereitung des Vorhabens durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachtlichen Stellungnahmen,
Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten,
Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
Dokumentation.
5.2.4
Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.
5.2.5
Arbeiten und Sachleistungen nach Nr. 2.2.2, die von Gemeinden in Naturparken erbracht werden, können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Ausgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. Dabei dürfen die ZHLE nicht überschritten werden.
5.2.6
Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
5.2.7
Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
5.3
Nicht förderfähig sind insbesondere:
5.3.1
Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen.
5.3.2
Personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Maßnahmeträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden. Nr. 5.2.5 bleibt unberührt.
5.3.3
Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG geltend gemacht werden können.
5.3.4
Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden.
5.3.5
Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können.
5.3.6
Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind.
5.3.7
Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten für Eigenbetriebsarbeiten.
5.3.8
Ausgaben für Veranstaltungen (Einweihungsfeiern, Bewirtungen, Tagungen und Ähnliches).
5.3.9
Einrichtungen, die einem Gewerbebetrieb (z. B. Gaststätte, Pension, Sessel- und Schlepplift, Seilbahn, Verkaufsstand) dienen.“
1.12
In Nr. 5.4 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „für Vorhaben im Rahmen der Anteilsfinanzierung (vgl. Nr. 5.1)“ eingefügt.
1.13
Nr. 5.4.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung, das sind Maßnahmen

zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
zum Aufbau und zur Pflege eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,
zur Anlage, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen,
zum Moorschutz,

können in begründeten Ausnahmefällen höhere Zuwendungen gewährt werden. In jedem Fall ist eine angemessene Beteiligung des Vorhabenträgers sicherzustellen (vgl. auch Nr. 5.4.3).“

1.14
In Nr. 5.4.2 Satz 3 wird die Angabe „(vgl. Nr. 5.1 Abs. 6)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 5.1.2 Abs. 3)“ ersetzt.
1.15
Nr. 5.4.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eigenleistungen können auf den Eigenanteil angerechnet werden.“

1.16
In Nr. 12.3 wird folgender Satz 1 eingefügt:

„Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt gegen Einzelnachweis und bzw. oder Pauschalen.“

1.17
In Abschnitt III wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor