2032.4-F
Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. März 2020, Az. 24-P 1700-2/4
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG) vom 28. September 2017 (FMBl. S. 459) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1.1 Satz 2 werden nach der Angabe „Art. 24 Abs. 1 bis 3“ die Wörter „ , bei Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsstelle Art. 23 Abs. 2“ eingefügt.
- 2.
- In Nr. 2.2.5 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
- 3.
- Die bisherige Nr. 2.5.1 wird Nr. 2.6.1.
- 4.
- Die bisherige Nr. 2.5.2 wird Nr. 2.6.2 und im Wortlaut wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
- 5.
- Nach Nr. 3.1.1 wird folgende Nr. 3.2.1 eingefügt:
- „3.2.1
- Mehrkosten bei Nutzung eines regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugs können als notwendig anerkannt werden, wenn Flugreisen hierdurch vermieden werden.“
- 6.
- Die bisherigen Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3 werden die Nrn. 3.2.2 bis 3.2.4.
- 7.
- Der Nr. 3.5.1 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:
„6Die Überweisung der festgesetzten Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nur auf das Bezügekonto des Berechtigten. 7Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überweisung auf ein anderes Konto möglich.“
- 8.
- Nr. 6.0 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„3Umwegfahrten zur Mitnahme eines weiteren Dienstreisenden sind insoweit erstattungsfähig, als durch die gemeinsame Fahrt unter Beachtung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG eine Fahrkostenerstattung an den Mitfahrer gespart wird.“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 9.
- In Nr. 24.1.1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor