Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-75
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 16 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Leitungen der Praxen niedergelassener Ärzte in Bayern sind verpflichtet, unverzüglich die Gesamtzahl der in der jeweiligen Praxis vorhandenen Beatmungsgeräte an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mail-Adresse beatmungsgeraete@stmgp.bayern.de zu übermitteln.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.
Begründung
Das neuartige Coronavirus 2019-nCoV/ SARS-CoV2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern und eine Behandlung der erkrankten Person zu ermöglichen.
Zu Nr. 1:
Die Befugnis dahingehend, konkret die Leitungen der Praxen niedergelassener Ärzte im Freistaat Bayern zur Übermittlung der Gesamtzahl der in der jeweiligen Praxis vorhandenen Beatmungsgeräte (möglichst unter Benennung der Typenbezeichnung) gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) zu verpflichten, ergibt sich aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 16 Abs. 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächte oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark und immer schneller verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt. Die Zahl der Infizierten steigt immer schneller und mit ihr die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs von Infizierten, die einer Intensivbehandlung und Beatmung bedürfen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Behandlung schwerkranker Menschen Beatmungsgeräte beschlagnahmt und zentral nach Bedarf verteilt werden müssen. Hierfür muss zunächst der Bestand festgestellt werden.
Für die Überwachung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG ist § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend anwendbar, § 28 Abs. 3 IfSG.
Der Verweis auf § 16 Abs. 2 IfSG stellt klar, dass der zuständigen Behörde zur Überwachung der nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen Auskunftsrechte zustehen.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG bildet daher die Befugnisnorm zur Verpflichtung der Leitungen der Praxen niedergelassener Ärzte, unverzüglich die Gesamtzahl der in der jeweiligen Praxis vorhandenen Beatmungsgeräte an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu melden.
Zu Nr. 2:
Die Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 20. April 2020 befristet.
gez.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin