Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über
die Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und
Behinderteneinrichtungen vom 13. März 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung über die Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen vom 13. März 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird bei der Aufzählung am Ende des Punkts c der Punkt durch ein Komma ersetzt und ein neuer Punkt d folgenden Wortlauts eingefügt:
„d) ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen. Ausgenommen sind diejenigen Personen, die neben dem beauftragten ambulanten Pflegedienst pflegerische Handlungen und soziale Betreuung unentgeltlich bei einer Einzelperson übernehmen.“
- b)
- Vor dem zweiten Absatz (nach Ende der Aufzählung, die mit dem neuen Punkt d endet) wird folgender Satz neu eingefügt:
„Unabhängig hiervon dürfen Kinder und Jugendliche im Alter unter 16 Jahren sowie Personen mit Atemwegsinfektionen die vorgenannten Einrichtungen zu Besuchszwecken nicht betreten.“
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11. März 2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Inzwischen werden aus allen Regierungsbezirken Bayerns vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Die Auflistung der Einrichtungen wird um einen Punkt d) zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften ergänzt.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege werden vulnerable Personengruppen versorgt, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.
Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.
Weiter kommt hinzu, dass in IntensivpflegeWGs ein Großteil der Personen aufgrund des Krankheitsbildes bereits beatmungspflichtig sind und die Vermeidung einer beatmungsassoziierten Infektion bereits eine zentrale pflegerische Aufgabe ist und damit ein erweitertes Gefährdungspotential darstellt.
Eine Erweiterung des Betretungsverbots auf Kinder und Jugendliche im Alter unter 16 Jahren sowie Personen mit Atemwegsinfektionen in den Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), in vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, und in den IntensivpflegeWGs ist zum Schutz der sich dort befindenden Behandelten zwingend erforderlich.
Für Personen in diesen Einrichtungen gilt in ganz besonderem Maße, dass eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 lebensgefährlich sein kann. Zudem besteht dort eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung von Infektionsketten. Wenn bereits Infektionsketten in diesen Einrichtungen bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen. Bei Personen mit Atemwegsinfektionen kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht ohne vorherigen Test ausgeschlossen werden. Zudem besteht das Risiko eines falsch-negativen Tests oder einer zusätzlichen Infektion mit dem Coronavirus. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verlaufen Infektionen oft weitgehend symptomarm, wobei eine Weitergabe des Virus allerdings nicht ausgeschlossen ist. Dementsprechend kann nur durch ein Betretungsverbot gewährleistet werden, dass sich Infektionen in den genannten Einrichtungen nicht verbreiten. Die Erweiterung des Betretungsverbots ist daher verhältnismäßig.
gez.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin