Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Betretungsverbot für Hochschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Personen, die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets Hochschulen in Bayern nicht betreten.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
In Hochschulen besteht erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung von Infektionsketten. Wenn bereits Infektionsketten in Hochschulen bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.
Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle in Bayern auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass auch Hochschulen in zunehmendem Maße betroffen sein werden.
Das Betretungsverbot für Personen, die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, stellt als solches keinen erheblichen Eingriff in die Rechtspositionen der betroffenen Personen dar. Da das Betretungsverbot allerdings unabdingbar für die Unterbrechung der Infektionsketten an den insoweit besonders gefährdeten Hochschulen ist, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.
gez.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin