Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung zur Änderung der
Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen
anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt: „Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.“
- b)
- In Nr. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Vergnügungsstätten“ ein Komma gesetzt und das Wort „Wettannahmestellen“ eingefügt.
- c)
- In Nr. 2 wird im letzten Satz das Wort „Jugendhäuser“ durch die Wörter „Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 2 wird an den letzten Satz folgender Satz angefügt: „Untersagt werden ferner Reisebusreisen.“.
- e)
- In Nr. 3 wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt: „Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen).
- f)
- In Nr. 3 wird der letzte Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt: „Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“.
- g)
- Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt: „4. In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 Metern hinweisen.“.
- h)
- Die bisherigen Nrn. 4 bis 8 werden Nrn 5 bis 9.
- i)
- In der neuen Nr. 5 werden an den letzten Satz folgende Sätze angefügt: „In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.“
- j)
- In der neuen Nr. 8 (bisher Nr. 7) Satz 2 wird die Angabe „Ziffern 3 bis 5“ durch die Angabe „Ziffern 3 bis 6“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11. März 2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Inzwischen werden aus allen Regierungsbezirken Bayerns vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Das Verbot von Veranstaltungen dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.
Die Erstreckung des Veranstaltungsverbots ausdrücklich auch auf Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften entspricht dem Einvernehmen zwischen Bund und Ländern (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934). Gegenüber der durch die massive Ausbreitung des Coronavirus erheblichen Gefährdung der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und – in einer nicht zu vernachlässigenden – Anzahl von Fällen des Lebens von Personen muss die Ausübung einer Form der Religionsfreiheit in Gestalt von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften in der Abwägung zurückstehen.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.
Die Ergänzung der Wettannahmestellen dient der Klarstellung, dass auch diese einen Betrieb der Freizeitgestaltung darstellen. Sie entspricht dem Einvernehmen zwischen Bund und Ländern (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934).
Das Verbot der Reisebusreisen entspricht ebenfalls dem Einvernehmen zwischen Bund und Ländern. Es ist erforderlich, weil bei solchen Reisen aufgrund der räumlichen Enge über eine längere Zeit eine ganz erhebliche Gefahr der Ansteckung besteht.
Da auch im Freien ein Ansteckungsrisiko besteht, wird klargestellt, dass die grundsätzliche Untersagung von Gastronomiebetrieben jeder Art auch Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien wie Biergärten und Terrassen betrifft.
Die Regelung, dass der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken untersagt ist und hiervon nur Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art ausgenommen sind, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen, ist erforderlich und verhältnismäßig, weil nur durch Verringerung des Tourismus die massive und ungebremste Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden kann.
Zum Hinweis auf die auch im Freien bestehende Ansteckungsgefahr ist es erforderlich, Hinweisschilder oder andere geeignete Hinweise anzubringen, wonach ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.
Soweit Dienstleistungsbetriebe weiterbetrieben werden können, muss das Ansteckungsrisiko minimiert werden. Daher ist es erforderlich, einen Mindestabstand und eine Beschränkung der maximal gleichzeitig in einem Raum befindlichen Personen anzuordnen.
gez.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin