Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 149 vom 25.03.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich
der Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 17. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-80

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Bis einschließlich 19. April 2020 gilt:
1.1
In allen Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderstätten findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
1.2
Menschen mit Behinderung dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten.
2.
Ausgenommen vom Verbot nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Werkstätten für behinderte Menschen oder Förderstätten wohnen und die diese angegliederten Werkstätten für behinderte Menschen oder Förderstätten für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung betreten, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag des Einrichtungsträgers die ganze oder teilweise Einstellung des Betriebs angeordnet hat. Ausgenommen vom Verbot nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind außerdem Menschen mit Behinderung, die einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in den genannten Einrichtungen nachgehen und keinen Werkstattstatus haben.
3.
Ergänzend wird Folgendes angeordnet:
3.1
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für minderjährige Menschen mit Behinderung, die die Einrichtung besuchen, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot in den unter Nr. 1.1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind und der minderjährige Mensch mit Behinderung keine Krankheitssymptome aufweist, nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und der minderjährige Mensch mit Behinderung keine Krankheitssymptome aufweist, sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (tages-aktuell abrufbar im Internet unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und er keine Krankheitssymptome zeigt.
3.2
Nr. 3.1 gilt entsprechend für volljährige Menschen mit Behinderung, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann.
3.3
Nr. 3.1 gilt entsprechend für Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und durch den jeweiligen Träger keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
4.
In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken (§ 51 SGB IX) finden keine beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie keine Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation statt. Die Maßnahmenteilnehmer dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten.
5.
Die Personensorgeberechtigten oder der rechtliche Betreuer für Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in Nrn. 1, 3 und 4 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
6.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
7.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Nach bisherigem Sachstand sind auch immer mehr Einrichtungen der Behindertenhilfe, die in dieser Bekanntmachung genannt sind, in Bayern von der Krankheit COVID-19 betroffen. In diesen Einrichtungen besteht erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.

Wenn bereits Infektionsketten in den genannten Einrichtungen bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.

Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle in Bayern auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass immer mehr Werkstätten für behinderte Menschen und Förderstätten betroffen sein werden.

Hinzukommt, dass in vielen der genannten Einrichtungen Menschen mit Behinderung tätig sind, die an chronischen Erkrankungen, z.B. der Atemwege, leiden, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf gerechnet werden muss.

Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der genannten vulnerablen Gruppe eine generelle Schließung der unter Nr. 1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 19. April 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für nahezu fünf Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die genannte Gruppe geschützt wird. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der betroffenen Menschen mit Behinderung und der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Andere Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung sowie die Rechte und Interessen der Einrichtungsträger treten demgegenüber zurück.

Entsprechendes gilt für die unter Nr. 4 genannten Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen diese Allgemeinverfügung erforderlich.

Zu Nr. 1:

Zu Nr. 1.1:

Nach Nr. 1.1 entfällt in allen Werkstätten für behinderte Menschen sowie in allen Förderstätten die Beschäftigung und Betreuung der Menschen mit Behinderung.

Die in den Werkstätten für behinderte Menschen und Förderstätten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fachpersonal) befinden sich weiterhin im Dienst.

Den Einrichtungsträgern steht es damit frei, ihren Betrieb durch das verbliebene Fachpersonal sowie das sonstige zusätzliche durch Arbeitsvertrag gebundene Personal fortzuführen. Die Beschäftigung und Betreuung der Menschen mit Behinderung in Notgruppen nach Nr. 3.1 bis 3.3 haben dabei allerdings oberste Priorität, d.h. nur bei darüber hinaus gehenden vorhandenen Kapazitäten kann mit Fachpersonal weiterproduziert werden.

Zu Nr. 1.2:

Die Menschen mit Behinderung dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannte Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten. Dies flankiert die Anordnung der Nr. 1.1.

Zu Nr. 2:

Aufgrund einer besonderen örtlichen Nähe können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich die Werk- oder Förderstätte „unter einem Dach“ mit einem Wohnheim befindet.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Die Einrichtung der Beschäftigungs- und Betreuungsangebote ist erforderlich, um in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Menschen mit Behinderung, die sich andernfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten, aufrecht zu erhalten. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinn dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Durch diese Maßnahme wird das Ziel der Allgemeinverfügung – Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19 – nicht konterkariert. Denn durch die strengen Einschränkungen werden deutlich weniger Menschen mit Behinderung in die Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderstätten kommen. Somit ist die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie Vorsichtsmaßnahmen deutlich erleichtert.

Die Beschäftigung und Betreuung in den Werkstätten für behinderte Menschen und in den Förderstätten erfolgt im Rahmen der regulären Öffnungszeit.

Zu Nr. 3.2:

Nr. 3.1 muss entsprechend gelten für volljährige Menschen mit Behinderung, wenn niemand zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung zuhause tagsüber sicherstellen kann (z.B. aufgrund des hohen Alters der Eltern oder weil keine persönliche Assistenz zur Verfügung steht).

Zu Nr. 3.3:

Nr. 3.1 muss außerdem entsprechend gelten für Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe – insbesondere gem. Art. 2 Abs. 4 PfleWoQG – wohnen und deren Betreuung nicht ganztätig in geordneter Weise dort sichergestellt werden kann.

Zu Nr. 4:

Nach Nr. 4 soll auch in den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken der reguläre Betrieb eingestellt werden und die Maßnahmeteilnehmer dürfen die genannten Aus- und Fortbildungsstätten nicht mehr betreten.

Zu Nr. 5:

Die Personensorgeberechtigten oder der rechtliche Betreuer für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger haben für die Einhaltung des Betreuungsverbots Sorge zu tragen.

Zu Nr. 6:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG. Zuwiderhandlungen können nach § 74 IfSG strafbar sein. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.

Zu Nr. 7:

Die Anordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage nach Wahl des Klägers zu erheben entweder bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

oder bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin