Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und
für Gesundheit und Pflege
vom 27. März 2020, Az. C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.
- 1.1
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
- 1.2
- Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
- 2.1
- Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
- die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 130) und der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020,
Az. Z6a-G8000-2020/122-98 (VO), - die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67, in der Fassung der Änderung der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83 (AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“),
- die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020, Az. G51-G8000-2020/122-65 (AV v. 13.03.2020 „Schulen“) und
- die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78 (AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“)
anzuwenden.
- 2.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
- 3.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 3.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
- 3.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
4.
- 4.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 4.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 4.3
- Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
5.
- 5.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 5.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 5.3
- Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffene trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
- 5.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 5.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
- 5.6
- Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG).
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
1 | § 1 Abs. 2 Satz 1 VO | Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
2 | Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500,00 Euro |
3 | § 1 Abs. 1 VO | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands | Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht | 150,00 Euro |
4 | Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500,00 Euro |
5 | § 1 Abs. 3 Buchst. a VO | Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht | 500,00 Euro |
6 | § 1 Abs. 3 Buchst. b VO | Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
7 | § 1 Abs. 3 Buchst. c VO | Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
8 | § 1 Abs. 3 Buchst. d VO | Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
9 | § 1 Abs. 3 Buchst. e VO | Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
10 | § 1 Abs. 4 VO | Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt | 150,00 Euro |
11 | Nr. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | Betreiber | 5.000,00 Euro |
12 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO) | Betreiber | 5.000,00 Euro |
13 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben | Betreiber | 500,00 Euro |
14 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) | Betreiber | 1.000,00 Euro |
15 | Nr. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5 | Betreiber | 2.500,00 Euro |
16 | Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5) | Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte | 150,00 Euro |
17 | Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen | Personen-sorgeberechtigte | 500,00 Euro |
18 | AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“ | Betreten einer Hochschule | Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten | 500,00 Euro |
Teil 3: Ergänzender Hinweis: Straftaten
Soweit eine Straftat gemäß § 75 IfSG vorliegt, erfolgt eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).
Es wird daher darauf hingewiesen, dass Straftaten in folgenden Fällen vorliegen können:
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Strafnorm |
1 | Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Abhaltung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
2 | § 1 Abs. 4, 5 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Ausgangsbeschränkung, wenn in Gruppen gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen wird, weil dann auch Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliegt (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
3 | Nr. 2 AV v. 16.03.2020 i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betreiben von Einrichtungen der Freizeitgestaltung, wenn in der geschlossenen Einrichtung eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
4 | § 1 Abs. 2 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betreiben von Gastronomiebetrieben, wenn in der geschlossenen Gaststätte eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
Diese Bekanntmachung tritt am 27. März 2020 in Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |