Tarifverträge der Länder – Forst
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 19. März 2020, Az. 25-P 2627-3/52
Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 19. Dezember 2019 zum Vollzug bekannt gegeben. Die in § 1 des Anschlusstarifvertrages genannten Änderungstarifverträge wurden im Bayerischen Ministerialblatt am 29. Januar 2020 veröffentlicht (BayMBl. 2020 Nr. 41).
Der Tarifvertrag wurde abgeschlossen mit dem dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik. Vom Abdruck der in § 1 des Anschlusstarifvertrages genannten Anlagen wurde abgesehen. Insoweit wird auf die Bekanntmachung vom 29. Januar 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 41) verwiesen.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 19. Dezember 2019
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt:
- 1.
- Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 11. April 2019,
- 2.
- Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 11. April 2019,
- 3.
- Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 11. April 2019.
- 4.
- Vereinbarung zur Änderung der Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung vom 11. April 2019.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.