Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 169 vom 01.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): ABB667D00896FA229B05C6D3355B0C58D2E460630F40DBF94C78B914FC8A1659

Verwaltungsvorschrift

2245-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Allgemeine Musikpflege

2245-WK

Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen
von Laienmusikensembles

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 13. Februar 2020, Az. K.6-K1620.5.1/8/86

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die finanzielle Unterstützung der Laienmusikensembles durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien.

1.
Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie die Durchführung internationaler Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.

2.
Gegenstand der Förderung

1Eine Förderung kommt bei Teilnahme an einem kulturell bedeutenden und anerkannten internationalen musikalischen Wettbewerb/Festival sowie bei Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben, in Betracht. 2Sofern der Begegnungscharakter im Vordergrund steht, können auch Besuche ausländischer Laienmusikensembles bei einem bayerischen Laienmusikensemble im Rahmen einer Konzertreise gefördert werden.

3.
Zuwendungsempfänger

Eine Förderung können gemeinnützige Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern erhalten, die über ihren Laienmusikverband Mitglied im Bayerischen Musikrat e. V. sind.

4.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung
4.1
1Der musikalische Aspekt der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen; Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter wie z. B. Wein- oder Volksfeste werden nicht gefördert. 2Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble oder die aktive Teilnahme an einem kulturell anerkannten internationalen Festival nachgewiesen werden kann. 3In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Austausch auch dann gegeben, wenn zwar aufgrund der Größe der Ensembles aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.
4.2
Reisen in Länder bzw. Besuche aus Ländern, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden bevorzugt berücksichtigt.
4.3
1Nicht gefördert werden Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft stehen, Nachbarschaftsbesuche, sowie kommerzielle Veranstaltungen und Reisen mit überwiegend touristischem Charakter. 2Dasselbe gilt für Reisen von Ensembles von Hochschulen und Schulen, die zwar Mitglied in einem bayerischen Laienmusikverband sind, die Maßnahme jedoch schulischen bzw. hochschulischen Charakter hat.
4.4
Stornokosten bei Reiseabsage können nicht berücksichtigt werden.
4.5
Die Förderung ist auf jeweils eine Auslandsreise sowie einen Besuch eines ausländischen Laienmusikensembles pro Jahr und Antragsteller begrenzt.
4.6
1Der Eigenfinanzierungsanteil des Antragstellers beträgt mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Es können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsoringgelder).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind bei Auslandsreisen die den aktiven Musikerinnen und Musikern bzw. Sängerinnen und Sängern tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Fahrt sowie die Unterbringung für zuwendungsfähige Reisetage. 2Bei Besuchen ausländischer Laienmusikensembles sind nur die Unterbringungskosten, die dem gastgebenden Ensemble entstehen, nach Maßgabe der Nr. 5.2.3 zuwendungsfähig. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1 000 Euro betragen.

5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
1Bei Reisen innerhalb Europas mit nur einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage zuwendungsfähig. 2Eintägige Reisen können nicht berücksichtigt werden. 3Die maximal mögliche Fördersumme für innereuropäische Reisen beträgt 5 000 Euro. 4Es können maximal 15 Euro je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
5.2.2
1Bei Reisen außerhalb Europas mit nur einem Auftritt sind maximal fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal zehn Reisetage zuwendungsfähig. 2Die maximal mögliche Fördersumme für außereuropäische Reisen beträgt 10 000 Euro. 3Es können maximal 30 Euro je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
5.2.3
1Bei Unterbringung eines ausländischen Laienmusikensembles in einer kostenpflichtigen Unterkunft können maximal 15 Euro je Reisetag und aktivem Gast gewährt werden. 2Bei privater Unterbringung durch das gastgebende Ensemble können pauschal 10 Euro je Übernachtung und aktivem Gast gewährt werden. 3Bei Besuchen eines ausländischen Laienmusikensembles mit nur einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage bzw. Übernachtungen, bei Besuchen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage bzw. Übernachtungen zuwendungsfähig. 4Die maximale Fördersumme für den Besuch eines ausländischen Laienmusikensembles beträgt 5 000 Euro.
5.2.4
1Die Zuwendung darf 50 v. H. der zuwendungssfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht für die Pauschale gemäß Nr. 5.2.3 Satz 2.
5.2.5
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten und berücksichtigungsfähigen Anträge.
5.3
Mehrfachförderungen

Auslandsreisen sowie Besuche ausländischer Laienmusikensembles, für welche jeweils Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.
Verfahren
6.1
Zuständig für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen ist die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, Sandstr. 31, 80335 München.
6.2
1Das Laienmusikensemble reicht vor Abschluss des ersten dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages einen Antrag bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH ein. 2Unvollständige eingehende Anträge werden bei der Mittelverteilung nicht berücksichtigt. 3Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6.3
1Der erforderliche zahlenmäßige Nachweis ist unter Beifügung eines Sachberichts bis spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH einzureichen. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 3Der Verwendungsnachweis ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6.4
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt, wenn das Vorhaben bis 30. September des laufenden Haushaltsjahres abgeschlossen und der zahlenmäßige Nachweis fristgerecht vorgelegt wird, bis 31. Dezember desselben Jahres bzw. für Vorhaben, die nach dem 30. September abgeschlossen werden, bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
6.4.1
Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor