Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über besondere
Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020,
Az. I6/0113.03-1/645
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 2. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA), in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung über besondere Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645, wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- Abweichend von Nr. 1 müssen auch die dort genannten Verkaufsstellen am Karfreitag, dem 10. April 2020, am Ostersonntag, dem 12. April 2020, und am Ostermontag, dem 13. April 2020, geschlossen sein, sofern sie nicht, wie insbesondere Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen oder Flughäfen, aufgrund einer anderen Bestimmung des LadSchlG geöffnet sein dürfen.“
- b)
- Die bisherigen Nr. 2 wird Nr. 3.
- c)
- Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „3. April 2020“ wird durch die Angabe „19. April 2020“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 3. April 2020 in Kraft.
Begründung
I.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 31. März 2020 die Verlängerung der bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie bis zum Ablauf des 19. April 2020 beschlossen. Damit bleibt das öffentliche Leben in Bayern bis dahin weiter eingeschränkt.
Die bislang bis zum 3. April 2020 befristeten längeren Öffnungsmöglichkeiten zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sollen daher ebenfalls im bisherigen Umfang bis zum 19. April 2020 verlängert werden. Ausgenommen sind allerdings Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
II.
Die vorliegende Allgemeinverfügung ergeht auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die durch § 1 Abs. 358 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG lässt die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZustV-GA in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.
Die Voraussetzungen für die weiter fortgesetzte Erteilung der Bewilligung im bisherigen Umfang liegen vor. Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Corona-Virus bedingen seitens der Bevölkerung ein anhaltend erhöhtes Versorgungsbedürfnis mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Auch wenn die Versorgung derzeit im Wesentlichen noch im Rahmen der in § 3 LadSchlG vorgegebenen Ladenschlusszeiten erfolgen kann, liegt es im öffentlichen Interesse, die Ladenschlusszeiten zu flexibilisieren. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch bei noch nicht absehbaren zukünftigen Entwicklungen die Versorgung der Bevölkerung zu jeder Zeit sichergestellt werden kann. Dies ist im Interesse auch der öffentlichen Sicherheit unbedingt geboten.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist daher gegeben.
Auszunehmen von den erweiterten Möglichkeiten zur Ladenöffnung sind jedoch die Feiertage Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag als besonders wichtige Tage der inneren Einkehr und körperlich-seelischen Erholung. Durch den angeordneten Ladenschluss wird den derzeit hoch belasteten Beschäftigten im Einzelhandel eine Pause genauso wie die Möglichkeit geboten, sich auf die Feiertage an Ostern innerlich einzulassen. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung ist durch die verlängerten Einkaufsmöglichkeiten am Donnerstag, Samstag und Dienstag dadurch nicht gefährdet. Die Abwägung zwischen der Sicherung der Versorgung und dem Schutz der drei Feiertage geht daher zugunsten der Feiertagsruhe aus.
Aufgrund der großen Zahl der betroffenen Verkaufsstellen ergeht diese Ausnahmegenehmigung im Wege einer Allgemeinverfügung.
Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahmen liegt im öffentlichen Interesse. Wie bereits ausgeführt, sind die angeordneten Maßnahmen notwendig, um – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die Eindämmung der Corona-Pandemie erfordert sofortiges entschlossenes Handeln, weshalb auch die flankierende Geltung der bewilligten Ausnahmen keinen Aufschub duldet und im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird. Gleiches gilt für den angeordneten Feiertagsschutz. Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist auch insoweit ist sicherzustellen, dass dieser tatsächlich zum Tragen kommt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
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Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem
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Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem
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Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
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Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor