Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Aufhebung überholter Allgemeinverfügungen im Rahmen der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 3. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-184
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-90, betreffend die Durchführung der Stichwahlen am 29. März 2020 ausschließlich als Briefwahlen anlässlich der Corona-Pandemie wird aufgehoben.
- 2.
- Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78, betreffend die Corona-Pandemie: Betretungsverbot für Hochschulen wird aufgehoben.
- 3.
- Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82, betreffend die Corona-Pandemie: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen wird aufgehoben.
- 4.
- Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, betreffend Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie wird aufgehoben.
- 5.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 4. April 2020 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1:
Die Bekanntmachung kann ex nunc aufgehoben werden. Eine entsprechende Regelung findet sich inzwischen auch auf Gesetzesebene (Art. 60a des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Die Stichwahlen sind außerdem organisatorisch inzwischen durchgeführt.
Zu Nr. 2:
Die Bekanntmachung kann aufgehoben werden. Eine entsprechende Regelung findet sich inzwischen als § 3 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).
Zu Nr. 3:
Die Bekanntmachung kann aufgehoben werden. Sie wurde abgelöst durch § 3 Abs. 1 BayIfSMV.
Zu Nr. 4:
Die Bekanntmachung ist in ihren Nrn. 3 bis 6 bereits aufgrund Nr. 8 Satz 2 ihrer eigenen Anordnungen mit Ablauf des 30. März 2020 außer Kraft getreten. In Kraft sind daher nur noch die materiellen Inhalte der Nrn. 1 und 2 dieser Bekanntmachung. Diese Inhalte können aufgehoben werden. Sie wurden abgelöst durch § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BayIfSMV.
Zu Nr. 5:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor