Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 191 vom 08.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2127-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung

vom 8. April 2020

Auf Grund des Art. 16 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
  2. 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

„§ 35

Notfallanordnungen anlässlich der Corona-Pandemie

(1) 1Das zuständige Gesundheitsamt kann nach näherer Maßgabe des Satzes 3 zeitlich und örtlich beschränkte Abweichungen von den Vorgaben dieser Verordnung zulassen, soweit die betreffenden Vorgaben aufgrund Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht mehr eingehalten werden können, aber aus infektionsschutzrechtlichen Gründen zugleich eine zügige Bestattung oder Einäscherung zwingend erforderlich ist. 2Für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden kann innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung, im Übrigen das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Anordnungen erlassen. 3Es kann angeordnet werden, dass

1.
abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Bestattung ohne Beurkundung des Sterbefalls oder Vermerk über die Zurückstellung der Beurkundung erlaubt ist und die Todesbescheinigung erst nach Durchführung der Bestattung an das Standesamt zu leiten ist,
2.
Abweichungen von §§ 18 und 19 zum frühesten Bestattungszeitpunkt und zur Bestattungs- und Beförderungsfrist gelten.

(2) Soweit Abweichungen von Vorschriften nach Abs. 1 befolgt werden, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 34 nicht erfüllt.“

  1. 3. § 36 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 35 tritt mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 9. April 2020 in Kraft.

München, den 8. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin