Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 192 vom 09.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 26ACB75EBAF0FE491641D73A0376D31F471D18089E65A9D1EFD4E656CA80555F

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-6-G

Notbekanntmachung

Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekannt gemacht; die Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 LStVG erfolgt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:

Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Einreise-Quarantäneverordnung – EQV)

vom 9. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) 1Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

1.
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2.
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,

3.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4.
die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
5.
die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

2Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) 1§ 1 gilt nicht für Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts sowie Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind. 2Für mitreisende Familienangehörige findet § 1 Anwendung.

(4) 1§ 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen; diese haben den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch den Freistaat Bayern ist hierbei gestattet.

(5) Die Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 3
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
6.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht informiert, oder
7.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 den Freistaat Bayern nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

München, den 9. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin