Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit
maschineller Beatmungsmöglichkeit in zugelassenen Krankenhäusern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 9. April 2020, Az. G24a-K9000-2020/177
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 21 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende
Allgemeinverfügung
1.
- 1.1
- Die Vorhaltung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit an allen in Bayern nach § 108 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen der Zahl der insgesamt zugelassenen Betten und Plätze im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 des KHG wird bis zu der in Satz 2 bestimmten Obergrenze für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich 30. September 2020 allgemein befristet genehmigt. Nach Satz 1 werden für jedes Krankenhaus höchstens so viele zusätzliche Betten genehmigt, wie es der Zahl der zum Ablauf des 15. März 2020 in diesem Krankenhaus betriebenen Intensivbetten entspricht, jedenfalls aber bis zu zehn zusätzliche Betten.
- 1.2
- Weitere über die in § 21 Abs. 5 KHG vorgesehenen Rechtsfolgen hinaus sind mit der Genehmigung nach Nr. 1.1. nicht verbunden.
- 1.3
- Die Krankenhausträger haben die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nachweisbar betriebsbereit vorzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesamts für Pflege (LfP).
- 1.4
- Eine Erhöhung der Zahl der Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit über die in Nr. 1.1 Satz 2 vorgesehene Obergrenze hinaus ist beim LfP zu beantragen, das den Antrag dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Genehmigung vorlegt.
- 1.5
- Im Rahmen der Förderung von nach Nr. 1.1 genehmigten Betten sowie eines Antrags nach Nr. 1.4 sind geeignete Unterlagen über die Schaffung zusätzlicher Intensivkapazitäten sowie zu den weiteren Fördervoraussetzungen dem LfP vorzulegen. Näheres hierzu bestimmt das LfP.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 10. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Das Robert Koch-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit befürchten eine extrem rasche Verbreitung des Virus und im finalen Szenario eine Infektionsrate von über 50 % der Bevölkerung. In Abhängigkeit davon, welchen Erfolg die bereits ergriffenen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Schulschließungen, Ausgangsbeschränkungen etc.) zur Verteilung der Infektionen auf einen möglichst langen Zeitraum haben, stehen die stationären Kapazitäten im Freistaat Bayern vor einer seit Kriegsende nicht dagewesenen Herausforderung, zumal bei vielen schwer erkrankten Menschen mit einer im Verhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) – vermutlich sogar deutlich – längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden muss.
Zur Sicherstellung insbesondere der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ist in § 21 Abs. 5 KHG ein bundesseitiger Bonus in Höhe von 50 000 Euro für zugelassene Krankenhäuser vorgesehen, die zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten.
Bundesrechtlich ist für die Gewährung des Bonus die Genehmigung der zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden erforderlich. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit soll diese Genehmigung im Sinne einer Abschichtung mit vorliegender Allgemeinverfügung generell für zugelassene Krankenhäuser in dem im Einzelnen bestimmten Umfang erteilt werden. Nur wenn ein Ausbau darüber hinaus vorgesehen ist, wären diese die allgemeine Genehmigung übersteigenden zusätzlichen Intensivkapazitäten gesondert durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu genehmigen.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu Nr. 1: Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschinellen Beatmungsmöglichkeiten
Zur Abschichtung der nach der bundesgesetzlichen Regelung erforderlichen Genehmigungen der Krankenhausplanungsbehörde ist in Nr. 1.1 eine allgemeine Genehmigung beginnend ab dem 16. März 2020 vorgesehen
- für die Verdopplung der im jeweiligen Krankenhaus bis zum Ablauf des 15. März 2020 (Schreiben von Herrn Bundesminister für Gesundheit an die Krankenhäuser vom 13. März 2020, Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 und 2 KHG ab dem 16. März 2020) vorgehaltenen Intensivbetten,
- jedenfalls aber für zusätzliche Intensivkapazitäten mit Beatmungsmöglichkeit im Umfang von bis zu zehn Betten.
Die allgemeine Genehmigung der Verdopplung greift in Variante 1 die Empfehlung des Robert Koch-Instituts mindestens zur Verdopplung der Intensivkapazitäten auf. Zugleich ist von dem COVID-19 Infektionsgeschehen in Bayern das gesamte Landesgebiet betroffen. Eine Differenzierung auf einzelne Regierungsbezirke oder Landkreise ist daher nicht angezeigt.
Zusätzlich sollen in Variante 2 auch Krankenhäuser, die bisher über keine oder nur sehr geringe Intensivkapazitäten verfügen, aber die daran gestellten (insbesondere personellen) Anforderungen erfüllen können, in die Intensivversorgung (stärker) einbezogen werden. Diese Häuser können damit einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung von an COVID-19 Erkrankten in der Fläche bzw. bei der Entlastung anderer auf COVID-19 fokussierter Krankenhäuser leisten.
Da die Krankenhäuser bereits mit Schreiben von Herrn Bundesminister für Gesundheit vom 13. März 2020 aufgefordert wurden, „jetzt“ zusätzliche Intensiv- und Beatmungskapazitäten zu schaffen, ist über die Genehmigung zusätzlicher Intensivkapazitäten beginnend ab dem 16. März 2020 zu den Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 und 2 KHG zu gewährleisten, dass Krankenhäuser, die bereits im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung entsprechende Maßnahmen eingeleitet haben, gegenüber anderen Krankenhäusern nicht benachteiligt werden.
Die Genehmigung erfolgt lediglich im Hinblick auf die gesetzliche Voraussetzung nach § 21 Abs. 5 KHG zur Gewährung des dort vorgesehenen bundesseitigen Bonus. Weitere landesrechtliche Folgen sind damit nicht verbunden. Die Genehmigung erfolgt befristet und widerruflich.
Die zusätzlichen Intensivkapazitäten sind unverzüglich in Betrieb zu nehmen und nachweislich betriebsbereit vorzuhalten.
Soweit ein Krankenhausträger darüberhinausgehende Kapazitäten schaffen möchte, ist dies insoweit im Förderantrag nach Nr. 1.4 an das LfP gesondert zu beantragen und darzustellen. Mit der Fokussierung der Einzelgenehmigungen auf die so verbleibenden Anträge ist auch insoweit eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet.
Zu Nr. 2: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Sie gilt entsprechend der Geltungsdauer der bundesgesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 5 KHG bis zum Ablauf des 30. September 2020.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor