Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 204 vom 16.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie
(SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe
(„Soforthilfe Corona“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 16. April 2020, Az. PGS-3560/33/14

1.
Die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 17. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 156), geändert durch die Bekanntmachung vom 1. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 170) werden wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden im Klammerzusatz die Worte „Bundesrahmenregelung Kleinbeihilfen 2020“ durch die Worte „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 1 zweiter Spiegelstrich wird nach den Worten „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ folgende Fußnote mit der Ziffer „1“ neu eingefügt: „Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 11.04.2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 56974.“
1.1.3
In Satz 1 dritter Spiegelstrich erhält die nach den Wörtern „De-minimis-Beihilfen“ enthaltene Fußnote „1“ die Ziffer „2“.
1.1.4
In Satz 1 nach dem vierten Spiegelstrich wird das Wort „gewerbliche“ gestrichen.
1.2
In Nr. 2 wird das Wort „bedrohen“ durch das Wort „gefährden“ ersetzt.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

3. Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind,
  • Unternehmen der Landwirtschaft inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion,
  • im Haupterwerb Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe,
  • Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind,

mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)3, die ihre Tätigkeit von einer bayerischen Betriebsstätte oder einem bayerischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigter“). 2Öffentliche Unternehmen sind von der Leistung ausgeschlossen. 3Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 4Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. 5Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden4. 6Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen sein.

1.4
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird nach dem Wort „zurück“ folgender Klammerzusatz eingefügt: „(vgl. auch Nr. 4 der „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 3. April 2020, BayMBl. 2020 Nr. 175)“.
1.4.2
In Satz 2 wird das Wort „staatlichen“ durch das Wort „öffentlichen“ ersetzt.
1.5
In Nr. 8 wird Satz 4 zu Satz 3.
1.6
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

9. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 2Der Antragsteller hat daher der Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag von 800 000 Euro bzw. 100 000 Euro für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse5 und 120 000 Euro für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors6 nicht überschritten wird. 3Die Veröffentlichung von Informationen über die einzelnen Soforthilfen erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

1.7
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.
1.8
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.
1.9
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 16. April 2020 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin


3
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende berücksichtigen will.
4
Zugleich Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
5
Dies betrifft alle in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse des Fischerei- und Aquakultursektors.
6
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).