Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-213
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen“ vom 17. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-80 (BayMBI. Nr. 149), die durch die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-100 (BayMBI. Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1 wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.
- 1.2
- Der Nr. 2 wird folgende Nr. 2.4 angefügt:
- „2.4
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, auf einem Außenarbeitsplatz eines Auftraggebers der Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt sind und in keinem Wohnheim wohnen.“
- 1.3
- Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
- „3.1.
- Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für minderjährige Menschen mit Behinderung, die die Einrichtung besuchen, ein Beschäftigungs- und /oder Betreuungsangebot in den unter Nr. 1.1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind und der minderjährige Mensch mit Behinderung
- keine Krankheitssymptome aufweist,
- nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und der minderjährige Mensch mit Behinderung keine Krankheitssymptome aufweist und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.“
- 1.4
- In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2020 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Nach bisherigem Sachstand bestehen in den Einrichtungen, die in dieser Bekanntmachung genannt sind, nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.
Wenn bereits Infektionsketten in den genannten Einrichtungen bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.
Hinzu kommt, dass in vielen der genannten Einrichtungen Menschen mit Behinderung tätig sind, die an chronischen Erkrankungen, z. B. der Atemwege, leiden, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf gerechnet werden muss.
Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der genannten vulnerablen Gruppe die Aufrechterhaltung eine generelle Schließung der unter Nr. 1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 3. Mai 2020 fachlich geboten (vgl. Nr. 1.1 und 1.4 dieser Änderungsallgemeinverfügung). Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für weitere zwei Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die genannte Gruppe geschützt wird. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.
Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der betroffenen Menschen mit Behinderung und der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Andere Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung sowie die Rechte und Interessen der Einrichtungsträger treten demgegenüber zurück.
Zudem wird durch Nr. 1.2 dieser Änderungsallgemeinverfügung eine weitere Ausnahmeregelung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 vorgesehen:
Bei den Werkstattbeschäftigten, die auf Außenarbeitsplätzen eingesetzt sind, handelt es sich um eine mengenmäßig sehr überschaubare Personengruppe. Aktuell sind in Bayern 2 220 Menschen auf Außenarbeitsplätzen beschäftigt.
In der Regel handelt es sich bei dieser Personengruppe um leistungsstarke und gesunde Menschen für die eine Lockerung möglich erscheint.
Um die Ausbreitung des Infektionsgeschehens in den Wohnheimen zu verhindern und die dort lebenden Menschen vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen, kann die Lockerung nicht für Außenarbeitsplatzmitarbeiter gelten, die in einem Wohnheim leben. Hier hat der Schutz aller Bewohner oberste Priorität.
Ferner wird durch Nr. 1.3 dieser Änderungsallgemeinverfügung die Nr. 3.1 der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 redaktionell geändert und der Verweis auf die durch das RKI ausgewiesenen Risikogebiete entfällt.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor