Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 208 vom 17.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-211

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. 51b‑G8000-2020/122-75, betreffend Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der Corona-Pandemie wird die Angabe „20. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.
2.
In Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a‑G8000-2020/122-78, betreffend Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
3.
In Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a‑G8000-2020/122-183, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.
4.
In Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a‑G8000-2020/122-190, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.
5.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 17. April 2020 in Kraft.

Begründung

Die aktuelle pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, hält weltweit an. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das sehr fluide Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten. Die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Allgemeinverfügungen sollen daher grundsätzlich um weitere zwei Wochen unverändert verlängert werden.

Der Staat bedarf unverändert eines ständigen Überblicks über die in Bayern befindlichen und einsatzbereiten Beatmungsgeräte, um auf einen etwa eintretenden Mangel an Versorgungskapazität in diesem kritischen Bereich reagieren zu können.

Die gesamten Maßnahmen rund um das Infektionsgeschehen sind nur möglich, wenn ein korrekter Überblick über die Infektionszahlen und die Infektionsentwicklung besteht. Daher sind auch die Meldungen von Testergebnissen an das LGL zunächst unverändert fortzuführen. Da dieser Überblick selbst nach Abklingen der größten Infektionswelle noch für eine nicht unerhebliche Zeit erforderlich ist, um eine etwaige zweite Infektionswelle frühzeitig erkennen zu können, soll diese Meldepflicht nicht nur für zwei Wochen, sondern bereits jetzt bis Ende Juni 2020 verlängert werden.

Die beiden erst Anfang April in Kraft gesetzten Notfallpläne betreffend Pflegeeinrichtungen bzw. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (insbesondere Aufnahmestopp) werden zunächst unverändert verlängert. Beide Notfallpläne betreffen besonders gefährdete Personengruppen und sind daher im nach wie vor dynamischen Infektionsgeschehen weiterhin erforderlich.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor