Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 209 vom 17.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)

Besondere Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 16. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) und Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für Verkaufsstellen, die am 19. April 2020 unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645, geändert durch Allgemeinverfügung vom 2. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645, fielen, gelten abweichend von § 3 LadSchlG landesweit folgende Ladenschlusszeiten:
1.1
Montag bis Samstag bis 6 Uhr und ab 22 Uhr.
1.2
Sonntag bis 12 Uhr und ab 18 Uhr.
1.3
Am Maifeiertag (1. Mai 2020) müssen Verkaufsstellen geschlossen sein, sofern sie nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des LadSchlG geöffnet sein dürfen.
2.
Soweit eine Öffnung von Verkaufsstellen auch für Verkaufsstellen gestattet ist, die nicht unter obige Nr. 1 fallen, gelten für diese Verkaufsstellen die Bestimmungen des LadSchlG.
3.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
4.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Begründung

Zur Begründung dieser Allgemeinverfügung wird auf die Begründungen der Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645, und vom 2. April 2020, Az. I6/0113.03/645, verwiesen. Angesichts der anhaltenden Pandemie und hoher Infektions- und Ansteckungszahlen in Bayern ist die Verlängerung der Maßnahmen geboten. Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dienen der Entzerrung des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung, der Verringerung der Kundendichte zu den Öffnungszeiten und damit der Verringerung des Infektionsrisikos im Bereich der Versorgung mit Lebensmitteln und mit Gütern des täglichen Bedarfs. Daher wird der Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung von Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung auf diejenigen Geschäfte beschränkt, die unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645, geändert durch die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645, fielen. Das heißt erfasst von Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung sind insbesondere die Geschäfte, die nach § 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158, BayRS 2126-1-5-G) in der Fassung vom 31. März 2020 (GVBl. S. 194, BayMBl. Nr. 162) geöffnet sein durften (einschließlich der Geschäfte, für die bis zum Ablauf des 19. April 2020 eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV erteilt wurde).

Soweit Geschäfte auch im Übrigen wieder geöffnet sein dürfen, ist eine Erweiterung der Öffnungszeiten nicht geboten, da diese nicht unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen und der Infektionsschutz durch entsprechende Vorgaben zum Betrieb der Geschäfte ausreichend sichergestellt ist.

Der besondere Schutz von Feiertagen soll – wie bereits an Ostern 2020 – besondere Berücksichtigung finden, sodass an den gesetzlichen Feiertagen die Geschäfte vorbehaltlich sonstiger Öffnungsbefugnis geschlossen bleiben sollen.

Es wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahmen liegt im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen sind erforderlich, um angesichts der laufenden Pandemie das Einkaufverhalten der Bevölkerung zeitlich zu entzerren und so das Infektionsrisiko beim Einkaufen deutlich abzusenken.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg

    Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth

    Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

    Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach

    Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

    Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg

    Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

    Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor