2126-1-5-G
Notbekanntmachung
Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekannt gemacht; die Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 LStVG erfolgt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:
Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 21. April 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205, GVBl. S. 214, BayRS 2126-1-5-G) wird wie folgt geändert:
-
1. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,“.
-
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Öffentlicher PersonennahverkehrPersonen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
-
„6. entgegen § 2 Abs. 6
- a)
- als Betreiber eines Ladengeschäfts
- aa)
- nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
- bb)
- nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
- cc)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
- b)
- als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,“
- b)
- In Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nr. 10 wird angefügt:
-
„10. entgegen § 6 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.
München, den 21. April 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin