Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 224 vom 24.04.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 24. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-228

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Bis einschließlich 10. Mai 2020 gilt:
1.1
An
  • allen Schulen Bayerns,
  • Einrichtungen in Bayern, in denen die Vorbereitung auf staatlich geregelte Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach §§ 37 ff. und 53 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HWO) stattfinden und
  • Einrichtungen in Bayern, in denen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 53 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss, in denen überbetriebliche Umschulungen nach §§ 58 ff. BBiG sowie Centerqualifizierungen (Anpassungsqualifizierungen inkl. Teilqualifizierungen nach § 69 BBiG) stattfinden,

entfallen der Unterricht einschließlich aller Prüfungen und sonstiger Schulveranstaltungen.

Unabhängig von ihrem Veranstaltungsort gilt dies auch für die öffentlich-rechtlichen Unterrichtungen (§§ 33c Abs. 2 Nr. 2 und 34a Abs. 1a Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO) und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (GastG) der Industrie- und Handelskammern (und deren Auftragnehmer).

1.2
An allen schulvorbereitenden Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie an allen Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringen und die in den Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fallen, entfallen die regulären Betreuungsangebote.
1.3
Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern ist der Lehr- und Studienbetrieb eingestellt.
1.4
Schülerinnen und Schüler, Kinder und Studierende dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannte Zwecke einschließlich der Mittagsbetreuung nicht betreten.
2.
Ausgenommen vom Verbot nach den Nrn. 1.1 und 1.4 sind Schülerinnen und Schüler,
2.1
die an Förderschulen in Heimeinrichtungen der Eingliederungshilfe oder die an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Jugendhilfe ganzjährig stationär versorgt werden, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und gegebenenfalls der Heimaufsicht die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat,
2.2
für welche auf Antrag des Schulträgers das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der zuständigen Regierung und gegebenenfalls der Heimaufsicht an Förderschulen mit überwiegend schwer- und mehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern, die mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe verzahnt sind, die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs für schwer- und mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler zugelassen hat,
2.3
an Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und der Klinikleitung die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat.
2.4
ab dem 27. April 2020
  • an Mittelschulen und den entsprechenden Förderzentren, die nach den Lehrplänen der allgemeinen Schulen unterrichten, in den Jahrgangsstufen 9 (soweit für eine Prüfung angemeldet) oder 10,
  • an den Sonderpädagogischen Förderzentren in den Jahrgangsstufen 9,
  • an den Realschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung in der Jahrgangsstufe 10,
  • an den 3-stufigen Abendrealschulen in den Jahrgangsstufen 3 und an der 4-stufigen Abendrealschule in der Jahrgangsstufe 4,
  • an den 3-stufigen und 4-stufigen Wirtschaftsschulen in der Jahrgangsstufe 10 sowie an den 2-stufigen Wirtschaftsschulen in der Jahrgangsstufe 11 sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 12,
  • an den Abendgymnasien und den Kollegs in Jahrgangsstufe III,
  • an den Beruflichen Oberschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Jahrgangsstufen 12 und 13,
  • an den Berufsschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Klassen mit anstehender Kammerprüfung im Jahr 2020, den Klassen des vollzeitschulischen Berufsgrundschuljahres (BGJ), für Schülerinnen und Schüler in Klassen zur Berufsvorbereitung, die für Prüfungen zur Erlangung eines weiterführenden Abschlusses angemeldet sind sowie für den Anteil des Kooperationspartners in kooperativen Klassen zur Berufsvorbereitung,
  • an allen Berufsfachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils in den Abschlussklassen, sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an allen Fachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen und die Klassen, in denen wesentliche Teile von Abschlüssen abgelegt werden, sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an allen Fachakademien (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen, sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern jeweils die Abschlussjahrgänge,
  • an allen schulaufsichtlich gemäß Art. 102 Abs. 2 BayEUG angezeigten Ergänzungsschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils in den Abschlussklassen,
  • an Einrichtungen in Bayern, die im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gemäß § 53 SGB III vorbereitet werden und die zur Externenprüfung angemeldet sind,
  • an Einrichtungen in Bayern, in denen die Vorbereitung auf staatlich geregelte Ausbildungsabschlüsse nach §§ 37 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO stattfinden, soweit sie Lehrgänge in der Fachstufe bzw. Lehrgänge im letzten Ausbildungsjahr und Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Externen-Prüfung (§ 45 Abs. 2 BBiG), die unmittelbar der Prüfungsvorbereitung dienen, besuchen,
  • an Einrichtungen in Bayern, in denen die Vorbereitung auf staatlich geregelte Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO stattfinden, soweit sie sich im Abschlussjahr befinden,
  • an Einrichtungen in Bayern, in denen überbetriebliche Umschulungen nach §§ 58 ff. BBiG sowie Centerqualifizierungen (Anpassungsqualifizierungen inkl. Teilqualifizierungen nach § 69 BBiG) stattfinden,
  • an Industrie- und Handelskammern (und deren Auftragnehmer), die Unterrichtungen nach §§ 33c Abs. 2 Nr. 2 und 34a Abs. 1a Nr. 2 GewO sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durchführen,
  • zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach BBIG und HWO (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch IHKs, Handwerkskammern und Innungen (das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen ist auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen gemäß Nr. 1.1 zulässig).
2.5
Darüber hinaus kann in Schülerheimen, Internaten und Wohnheimen der Einrichtungsbetrieb für Schülerinnen und Schüler der in Nr. 2.4 genannten Einrichtungen, Jahrgangsstufen, Ausbildungsjahren und Semestern ab 26. April 2020 aufgenommen werden.
2.6
Darüber hinaus kann in Heilpädagogischen Tagesstätten die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach dem SGB IX erbringen und die in den Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fallen, der Einrichtungsbetrieb für Schülerinnen und Schüler der in Nr. 2.4 genannten Jahrgangsstufen ab 27. April 2020 in eigens dafür zu bildenden und von der Notfallbetreuung getrennten Gruppen aufgenommen werden. Insoweit wird Punkt 1.2 ausgesetzt.
3.
Ausgenommen vom Verbot nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.4 sind, sofern sie die Voraussetzungen von Nr. 5.2 erfüllen,
3.1
Kinder, deren Betreuung in einer Schule (einschl. Schulvorbereitende Einrichtung), Heilpädagogischen Tagesstätte nach Nr. 1.2, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurden
3.2
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung im Rahmen der Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte nach Nr. 1.2,
  • deren Art und Schwere ihrer Behinderung zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt und
  • bei welchen die Leitung der Heilpädagogischen Tagesstätte nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk über die Aufnahme entschieden hat.
3.3
Schülerinnen und Schüler mit Behinderung für die Teilnahme in die schulische Notfallbetreuung
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 3.2 und
  • bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Aufnahme zugestimmt hat.
4.
Die Schulleitung, die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde oder der Träger der jeweiligen Einrichtung soll ein Betreuungsangebot in den unter Nr. 1 genannten Schulen und Einrichtungen zur Verfügung stellen
4.1
für Schülerinnen und Schüler
  • der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen,
  • der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,
  • für Schülerinnen und Schüler in höheren Jahrgangsstufen, wenn deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigungen eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert,
4.2
für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle besuchen sowie für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung, die eine Heilpädagogische Tagesstätte, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung nach dem SGB IX erbringt und die in den Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fällt, besuchen.
5.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 4 darf nur in Anspruch genommen werden, soweit und solange
5.1
  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschülerin oder -schüler an den Veranstaltungen nach Nr. 2.4 teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist.
5.2
und das Kind
  • nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann,
  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
6.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-190 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Dies gilt nicht für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderungen nach § 45 SGB VIII, wenn nur durch eine stationäre Betreuung die Schulpflicht erfüllt werden kann.“

9.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-216 tritt mit Ablauf des 25. April 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen.

Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der unter Nr. 1.1-1.3 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 11. Mai 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für eine weitere Woche unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Dies auch deshalb, weil die Schließung der Einrichtungen das Recht auf Bildung nicht aufhebt. Vielmehr wird das fortbestehende Gebot der Schulpflicht durch mannigfache Angebote oder Verpflichtungen zur Nutzung der Unterrichtung Rechnung getragen – etwa unter Einsatz digitaler Medien.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (BayMBl. Nr. 166) sowie vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:

Zu Nr. 1:

Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die Schulen weiterhin bis einschließlich 11. Mai 2020 geschlossen. Die bereits bislang durchgeführten schulischen Angebote für das (digitale) Lernen zu Hausen bleiben davon unberührt.

Zu Nr. 1.1:

Berufsbildungseinrichtungen sind wie Schulen zu behandeln. Sie wurden parallel zu den Schulen geschlossen. Durch die ausdrückliche Nennung an dieser Stelle soll gewährleistet werden, dass sie bei der schrittweisen Öffnung der Schulen angemessen berücksichtigt werden können. Von 1.1. sind auch die Unterrichtungen der Industrie- und Handelskammern (Automatenaufsteller, Bewacher und Gastwirte) betroffen, da diese Tätigkeit mit dem Betrieb von Schulen vergleichbar ist. Diese Unterrichtungen werden entweder durch die IHK selbst und unter Einschaltung von Dritten durchgeführt. Andere Aufgaben der IHKs werden durch die Allgemeinverfügung nicht berührt.

Zu Nr. 1.2:

Die Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugendhilfe sind nicht von den Betretungsverboten erfasst (dies gilt auch für Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die den von der Jugendhilfe definierten fachlichen Standards unterliegen).

Der pädagogische und therapeutische Betreuungs- und Förderbedarf von Kindern und Jugendlichen, welche in einer Heilpädagogischen Tagesstätte der Jugendhilfe aufgenommen sind, ist hoch. Hier kommen oft sehr konflikthafte familiäre Hintergründe hinzu. In diesem Zusammenhang ist das Angebot der Heilpädagogischen Tagesstätte eine wichtige Hilfe zur Erziehung in Form von § 32 SGB VIII. Das Angebot soll somit vor allem auch die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen, eine positive Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen fördern und letztlich auch den Verbleib des Kindes bzw. Jugendlichen in der Familie sichern. Diese Angebote sind wichtige Angebote zur Unterstützung der Eltern, ihrer Erziehungsverantwortung gerade auch in belastenden Situationen gerecht zu werden und dienen insgesamt dem Kindeswohl. Vor diesem Hintergrund ist die vollständige Gewährung der Betreuungsangebote in Heilpädagogischen Tagesstätten im Bereich der Jugendhilfe erforderlich.

Eine Betreuung in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugendhilfe ist bei Beachtung des gebotenen Infektionsschutzes auch infektionsschutzrechtlich vereinbar, da Kinder in kleinen Gruppen von regelmäßig fünf bis acht Kindern betreut werden. Die Kinder und Jugendlichen gehören zudem im Regelfall keiner besonders vulnerablen Gruppe an.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.4:

Zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen wurde eine generelle Schließung der unter Nr. 1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 11. Mai 2020 als fachlich geboten angesehen. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für insgesamt sechs Wochen unterbunden sein. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen allerdings nun eine teilweise Wiederaufnahme des Unterrichts und eine Beendigung der eingreifenden Maßnahmen erforderlich.

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann der Schulbetrieb in geringem Umfang, d. h. beginnend mit den Abschlussklassen aller Schularten und unter strengen Vorsichtsmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Dies ist zweierlei Überlegungen geschuldet: Zum einen handelt sich bei der betroffenen Schülerschaft um ältere Kinder und Jugendliche sowie junge volljährige Erwachsene, denen die Situation bewusst ist und die in der Lage sind, ihr Verhalten den besonderen Umständen anzupassen. Zum anderen sind hier spezifische Abschlussprüfungen zeitnah zu bewältigen, auf die es noch konkret vorzubereiten gilt.

Die Öffnung der Einrichtungen in Bayern, in denen die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss bzw. einen gleichwertigen Abschluss (§ 53 SGB III), auf staatlich geregelte Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach §§ 37 ff. und 53 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO durchgeführt wird, ist notwendig, um die Prüfungsteilnehmer auf die anstehenden Prüfungen vorzubereiten und damit den Fachkräftebedarf der Betriebe nach der Corona-Krise zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die Träger überbetrieblicher Umschulungen sowie Anbieter von Centerqualifizierungen.

Die Unterrichtungen der IHKs stellen Berufszugangsreglungen dar. Bewacher, Automatenaufsteller oder Gastwirte müssen die für die angestrebte Tätigkeit notwendige Unterrichtung besuchen, um das in der Gewerbeordnung oder im Gaststättengesetz enthaltende Zulassungskriterium der Unterrichtung zu erfüllen.

Um die genannten Aus-, Weiter- und Fortbildungen abschließen und als Absolvent im Sinne des Gemeinwohls in allen denkbaren Sektoren tätig werden zu können, ist dabei auch die Möglichkeit zu eröffnen, bei Wahrung bestimmter Schutzmaßnahmen, Abschlussprüfungen durchzuführen (Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Prüfungsteilnehmern o.ä.). Wo dies auch durch organisatorische Maßnahmen nicht möglich ist, werden alternative Schutzmaßnahmen ergriffen. Weitere Maßgaben für die Abnahme von diesen Prüfungen bestehen nicht.

Zu Nr. 2.5:

Da in den entsprechenden Schülerheimen der Einrichtungsbetrieb vor dem Beginn des Unterrichts aufgenommen werden muss, enthält Nr. 2.5 eine entsprechende Ausnahmevorschrift.

Dasselbe gilt für Wohnheime der überbetrieblichen Bildungsstätten, welche den Vollzug des staatlichen Bildungsauftrags im Bereich der beruflichen Bildung sicherstellen. Wegen des überregionalen Einzugsbereichs dieser Bildungsstätten muss der Betrieb der angegliederten Wohnheime sichergestellt sein.

Das Recht auf Bildung und die Erfüllung der Schulpflicht hebt mit Wiederbeginn des Unterrichts den Aufnahmestopp für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderungen nach § 45 SGB VIII auf, wenn die stationäre Betreuung für die Erfüllung der Schulpflicht erforderlich ist (siehe Nr. 8).

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Nr. 3.1 entspricht der bisherigen Nr. 3; es ergaben sich nur redaktionelle Änderungen.

Zu Nr. 3.2:

Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass gerade Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit schwerer Behinderung und beispielsweise motorischer Unruhe in der ausschließlich häuslichen Betreuung enorm belastet sind. Dies gilt insbesondere auch für Alleinerziehende. Um eine drohende Kindeswohlgefährdung durch eine Überlastung der Familien zu vermeiden, ist die Erweiterung des Notbetreuungsangebots geboten. Bereits eine stundenweise Betreuung würde zu einer erheblichen Entlastung der Familien führen. Bei der Feststellung der Ausnahme ist ein besonderes Augenmerk auf die Kinder und Jugendlichen zu richten, die zusätzlich an einer chronischen Atemwegserkrankung leiden, da diese Kinder und Jugendlichen ein hohes Risiko haben, schwer zu erkranken.

Zu Nr. 3.3:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Nr. 3.2 kann nun auch die Aufnahme in die schulische Notfallbetreuung erfolgen, soweit die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zugestimmt haben.

Zu Nr. 5:

Um die Erziehungsberechtigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu unterstützen, werden die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Notbetreuung in Kitas und Schulen in gewissem Umfang wie folgt erweitert:

Zu Nr. 5.1:

Bei berufstätigen Alleinerziehenden kommt es ab 27. April 2020 nicht mehr darauf an, ob sie in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind. Berufstätige Alleinerziehenden sind von Betretungsverboten besonders belastet, weswegen für diese Gruppe eine Privilegierung angemessen erscheint.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Zwingender Grund kann nicht die Berufstätigkeit des anderen Elternteils sein.

Weiter ist es nun ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist, wie dies bisher schon im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege der Fall war. Diese Änderung erfolgt zur Entlastung der in den Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigten. Um den Abschlussschülerinnen und -schülern, die ab dem 27. April 2020 wieder an den schulischen Veranstaltungen teilnehmen, eine ausreichende Prüfungsvorbereitung zu ermöglichen, soll auch ihnen als Erziehungsberechtigten die Notfallbetreuung zur Verfügung stehen. Dies ist insbesondere von Bedeutung in den Ausbildungen für die Berufe der kritischen Infrastruktur.

Hinsichtlich der Einstufung als Berufe der kritischen Infrastruktur darf insbesondere auf die Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales verwiesen werden.

Die weiteren Voraussetzungen der bisherigen Nrn. 4 und 5 bleiben unberührt, d.h. insbesondere, dass eine Aufnahme in die Notbetreuung nur erfolgen kann, wenn die bzw. der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist. Weiterhin ist erforderlich, dass eine Betreuung durch einen anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten oder eine andere volljährige Person, welcher die Betreuung zumutbar ist, nicht erfolgen kann.

Zu Nr. 9:

In Nr. 9 wird das Inkrafttreten geregelt.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor