2012.4.1-I
Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. April 2020, Az. C5-0335-5-2
Präsidien der Bayerischen Polizei
Bayerisches Landeskriminalamt
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei –
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf Grundlage von Art. 75 BayBG und § 34 BeamtStG folgende Bestimmungen zum Erscheinungsbild von bayerischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten.
- 1.
- Leitsätze
1Das Gesamterscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, sowohl im uniformierten als auch im nicht uniformierten Dienst, muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). 2Beamtinnen und Beamte in ungepflegter oder nachlässiger Kleidung schädigen das Ansehen der Polizei. 3Auch eine Dienstverrichtung in unvollständiger Dienstkleidung kann das Ansehen der Polizei negativ beeinflussen. 4Ein korrektes Erscheinungsbild einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten, das den vorliegenden Leit- und Grundsätzen entspricht, hat maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung, die Akzeptanz der polizeilichen Maßnahmen und kann dazu beitragen, Angriffe auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu reduzieren. 5Die Vorgesetzten aller Führungsebenen wirken durch ihr Vorbild und sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung dieser Leit- und Grundsätze.
- 2.
- Dienstkleidung
1Die Polizeibeamtin und der Polizeibeamte in Uniform stehen dem Bürger als Vertreter des Freistaates Bayern gegenüber. 2Mehr als in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens wird der erste Eindruck durch das Erscheinungsbild geprägt. 3Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten und in gepflegter Kleidung Dienst zu verrichten. 4Als Uniform sind nur die für die Bayerische Polizei zugelassenen Dienst- oder Sonderbekleidungsstücke zu tragen. 5Einzelheiten zu Zulässigkeit und Trageweise von Dienstkleidungsstücken, Bewaffnung und Ausrüstung werden durch IMS (Anzugsbestimmungen) geregelt.
- 3.
- Haar- und Barttracht
1Die Haare sind gepflegt und so zu tragen, wie es der Erwartungshaltung einer repräsentativen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Polizei entspricht. 2Besondere modische Auffälligkeiten hinsichtlich der Haartracht, wie zum Beispiel auffällige Haar- und Strähnenfärbung oder Haarschnitt oder -länge, entsprechen nicht der vorgenannten Erwartungshaltung, widersprechen dem Leitsatz zum Gesamterscheinungsbild und sind daher zu vermeiden. 3Bei Dienstkleidungsträgern der Bayerischen Polizei dürfen Länge und Fülle der Haare den Sitz der Kopfbedeckung nicht beeinträchtigen. 4Die Haare sind ebenfalls so zu tragen, dass diese keinen erhöhten Anreiz für Angriffe und keine erhöhten Angriffsmöglichkeiten bieten und somit insbesondere Aspekten der Eigensicherung gerecht werden. 5Bärte werden in einer angemessenen Länge und gepflegt getragen. 6Besonders auffällige Barttrachten sind mit den Leitsätzen grundsätzlich nicht vereinbar.
- 4.
- Tätowierungen und Körpermodifikationen
1Im Dienst – ausgenommen Dienstsport und Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements – dürfen Tätowierungen, Brandings, Mehndis (durch Henna verursachte Hautverfärbungen) und Ähnliches nicht sichtbar sein. 2Soweit Tätowierungen getragen werden, dürfen diese inhaltlich nicht gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen sowie keine sexuellen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder ähnliche Motive darstellen. 3Bereits bestehende Tätowierungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nicht den vorgenannten Regelungen entsprechen, sind im Einzelfall zu beurteilen.
- 5.
- Schmuck/Sonstiges
1Von Polizeibeamtinnen und -beamten getragener Schmuck darf nicht zu einer erhöhten Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr führen, muss der Eigensicherung Rechnung tragen und darf in Ausgestaltung oder Motiv nicht dem Gedanken der Leitsätze widersprechen. 2Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Uniform tragen grundsätzlich keinen sichtbaren Körperschmuck. 3Ausgenommen davon sind
- –
- das Tragen eines kleineren, maximal 5 mm großen Ohrsteckers bzw. eines maximal 10 mm großen Ohrringes je Ohr,
- –
- das Tragen von Armbanduhren, Fingerringen, Armbändern und Halsketten, soweit sie keine hervorstehenden Teile aufweisen und von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine erhöhte Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr ausgeht.
4Mehr als zwei Fingerringe pro Hand oder eine große Anzahl von Armbändern sind mit dem Tragen einer Uniform nicht in Einklang zu bringen.
- 6.
- Verpflichtung, auf bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten
Die Stellung der Polizei in Staat und Gesellschaft sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung können es erforderlich machen, dass uniformierte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte verpflichtet werden können, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten, wenn sie dadurch in weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt oder sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen würden oder ihnen das erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht würde.
- 7.
- Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen kann auf Anordnung durch den jeweiligen Vorgesetzten zum Beispiel bei Vorliegen entsprechender dienstlicher Notwendigkeit von diesen Grundsätzen abgewichen werden.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2025 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000 (AllMBl. S. 99) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor