Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
über besondere Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie
vom 16. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA), in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 4 der Allgemeinverfügung über besondere Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. April 2020, Az. I6/0113.03-1/645, wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. April 2020 in Kraft.
Begründung
Zur Begründung dieser Allgemeinverfügung wird auf die Begründungen der Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645, vom 2. April 2020, Az. I6/0113.03/645, und vom 16. April 2020, Az. I6/0113.03/645, verwiesen. Angesichts der anhaltenden Pandemie und hoher Infektions- und Ansteckungszahlen in Bayern ist die Verlängerung der Maßnahmen um eine Woche, mithin bis zum 10. Mai 2020, geboten.
Es wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahmen liegt im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen sind erforderlich, um angesichts der laufenden Pandemie das Einkaufverhalten der Bevölkerung zeitlich zu entzerren und so das Infektionsrisiko beim Einkaufen deutlich abzusenken.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor