Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-263
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. 51b‑G8000-2020/122-75 (BayMBl. Nr. 145), betreffend Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der Corona-Pandemie, die durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-211 (BayMBl. Nr. 208) geändert wurde, wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.
- 2.
- In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a‑G8000-2020/122-183, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 187), die durch Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-211 (BayMBl. Nr. 208) geändert wurde, wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.
- 3.
- In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a‑G8000-2020/122-190, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 203), die durch Nr. 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-211 (BayMBl. Nr. 208) geändert wurde, wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.
- 4.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Begründung
Die aktuelle pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, hält weltweit an. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das sehr fluide Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten. Die in den Nrn. 1 bis 3 genannten Allgemeinverfügungen sollen daher um eine weitere Woche unverändert verlängert werden.
Der Staat bedarf unverändert eines ständigen Überblicks über die in Bayern befindlichen und einsatzbereiten Beatmungsgeräte, um auf einen etwa eintretenden Mangel an Versorgungskapazität in diesem kritischen Bereich orts- und bedarfsbezogen reagieren zu können.
Die beiden Anfang April in Kraft gesetzten Notfallpläne betreffend Pflegeeinrichtungen beziehungsweise stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (insbesondere Aufnahmestopp) werden zunächst unverändert verlängert. Beide Notfallpläne betreffen besonders gefährdete Personengruppen und sind im nach wie vor dynamischen Infektionsgeschehen weiterhin erforderlich.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor