2126-1-8-G
Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(4. BayIfSMV)
vom 5. Mai 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
- 1.
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- 2.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
- 3.
- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Teil 2
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
§ 2
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst.
(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
§ 3
Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung
1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 4 bleibt unberührt.
§ 4
Spezielle Besuchsverbote
(1) Untersagt wird der Besuch von
- 1.
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
- 2.
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- 4.
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
- 5.
- Altenheimen und Seniorenresidenzen.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. 2Weitere Ausnahmen von Abs. 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. 3Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 4Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
(3) Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Abs. 1 und 2 jederzeit zulässig.
Teil 3
Öffentliches Leben
§ 5
Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 6
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind zulässig:
- 1.
- Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften
- a)
- in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
- b)
- im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
- 2.
- Für alle Teilnehmer besteht Maskenpflicht; ausgenommen hiervon ist das liturgische Sprechen und Predigen.
- 3.
- Der Gottesdienst oder die Zusammenkunft wird auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
- 4.
- Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes
1Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1.
- Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt.
- 2.
- Zwischen allen Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden, wozu auch gehört, dass keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden.
- 3.
- Die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt.
- 4.
- Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
- 5.
- Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung
1Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen besteht Maskenpflicht.2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr.
Teil 4
Sport, Spiel, Freizeit
§ 9
Sport
(1) 1Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. 2Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- 1.
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
- 2.
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
- 3.
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
- 4.
- kontaktfreie Durchführung,
- 5.
- keine Nutzung von Umkleidekabinen,
- 6.
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
- 7.
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
- 8.
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
- 9.
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
- 10.
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 11.
- keine Zuschauer.
(2) 1Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. 2Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.
§ 10
Spielplätze
(1) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(2) Polizei und kommunale Sicherheitsbehörden sind gehalten, überfüllte Spielplätze vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
§ 11
Freizeiteinrichtungen
1Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. 2Untersagt sind ferner touristische Reisebusreisen. 3Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Prüfungen nach § 15 und von Aus- und Fortbildungen nach § 16 Abs. 3.
Teil 5
Wirtschaftsleben
§ 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe
(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
- 1.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- 2.
- Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
- 3.
- Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
- 4.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2Für Einkaufszentren gilt:
- 1.
- Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
- 2.
- Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen gilt:
- a)
- Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen müssen.
- b)
- Es dürfen keine Aufenthaltsbereiche angeboten werden.
3Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Verkaufsstellen auf Märkten.
(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
§ 13
Gastronomie
1Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. 2Ausgenommen sind:
- 1.
- Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
- 2.
- nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt.
3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 4§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 14
Hotellerie
(1) 1Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 untersagt. 2Insbesondere darf für private touristische Zwecke keine Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden.
(2) Zulässig ist die Beherbergung
- 1.
- von Geschäftsreisenden,
- 2.
- in Seminar- und Bildungshäusern, Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen zu Zwecken der beruflichen Aus- oder Fortbildung, und
- 3.
- von privat Reisenden, soweit der Aufenthalt nicht touristisch begründet ist.
Teil 6
Bildung und Kultur
§ 15
Prüfungswesen
1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 3§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Aus- und Fortbildung
(1) Angebote der Erwachsenenbildung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes dürfen nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden.
(2) 1An Musikschulen darf nur Einzelunterricht erteilt werden. 2Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(3) 1Die berufliche Aus- und Fortbildung ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Fahrschulen
1Für theoretischen Fahrschulunterricht sowie theoretische Fahrprüfungen zum erstmaligen Erwerb eines Führerscheins gilt § 15 entsprechend. 2Praktischer Fahrschulunterricht und praktische Fahrprüfungen sind nur für die Dauer von jeweils höchstens 60 Minuten zulässig; für alle Beteiligten gilt Maskenpflicht. 3Nachschulungen und Eignungsseminare für Besitzer eines Führerscheins finden nicht statt.
§ 18
Hochschulen
1An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn dabei zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
§ 19
Bibliotheken, Archive
In öffentlichen Bibliotheken einschließlich Leih- und Hochschulbibliotheken sowie staatlichen Archiven darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m2 zugänglicher Bibliotheks- oder Archivfläche zugelassen werden.
§ 20
Kulturstätten
(1) 1Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
- 1.
- Es dürfen keine Speisen und Getränke angeboten werden.
- 2.
- Es darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m2 zugänglicher Fläche zugelassen werden.
- 3.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Theater und Kinos sind geschlossen. 2Für Aufführungen unter freiem Himmel können Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder grillt,
- 3.
- entgegen § 3 im privaten Raum Personen empfängt oder andere Personen besucht,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 als Besucher einer Einrichtung der Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 6.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
- 7.
- entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
- 8.
- entgegen § 8 der Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 9.
- entgegen § 9 Sporthallen, Sportplätze, Sportanlagen oder Sporteinrichtungen betreibt oder nutzt,
- 10.
- entgegen § 11 Einrichtungen betreibt oder touristische Reisebusreisen durchführt,
- 11.
- entgegen § 12 Abs. 1
- a)
- als Betreiber eines Ladengeschäfts
- aa)
- nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
- bb)
- nicht sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2,
- cc)
- nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
- dd)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
- b)
- als Betreiber einer Verkaufsstelle auf einem Markt
- aa)
- nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt, oder
- bb)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
- c)
- als Betreiber eines Einkaufszentrums
- aa)
- nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann,
- bb)
- nicht sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m²,
- cc)
- nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- dd)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann, oder
- ee)
- Aufenthaltsbereiche anbietet,
- 12.
- entgegen § 12 Abs. 2 als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs
- a)
- nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
- b)
- nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt, oder
- c)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
- 13.
- entgegen § 12 Abs. 3 als Betreiber einer Praxis nicht sicherstellt, dass
- a)
- grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, oder
- b)
- das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- 14.
- entgegen § 12 als Kunde oder Begleitperson eines der dort genannten Geschäfte, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder Praxen der Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 15.
- entgegen § 13 Gastronomiebetriebe betreibt,
- 16.
- entgegen § 14 zu privaten touristischen Zwecken Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt oder Unterkünfte zur Verfügung stellt,
- 17.
- entgegen § 15 bei Prüfungen den Mindestabstand nicht sicherstellt oder nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulässt,
- 18.
- entgegen § 16 Angebote der Erwachsenenbildung, Musikschulen oder berufliche Aus- und Fortbildung betreibt oder Musikunterricht erteilt,
- 19.
- entgegen § 17 Fahrschulunterricht durchführt,
- 20.
- entgegen § 20 Abs. 1 als Betreiber einer Kulturstätte
- a)
- Speisen oder Getränke anbietet,
- b)
- nicht sicherstellt, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche,
- c)
- kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann.
§ 22
Örtliche Maßnahmen
Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
§ 23
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 9. April 2020 (GVBl. S. 209, BayMBl. Nr. 192, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239) geändert worden ist, wird die Angabe „10. Mai 2020“ durch die Angabe „17. Mai 2020“ ersetzt.
(2) Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239, BayRS 2126-1-7-G) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sport- und Spielplätze“ durch das Wort „Sportplätze“ ersetzt.
- b)
- Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt.“
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst.
(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist.“
- 3.
- Folgende §§ 7a und 7b werden angefügt:
„§ 7a
Kontaktbeschränkung im privaten Raum
1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 5 bleibt unberührt.
„§ 7b
Spielplätze
(1) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(2) Polizei und kommunale Sicherheitsbehörden sind gehalten, überfüllte Spielplätze vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.“
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- entgegen § 4 Abs. 5
- a)
- als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder ein Schutz- und Hygienekonzept oder Parkplatzkonzept nicht vorlegen kann,
- b)
- als Kunde keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,“.
- b)
- Die Nrn. 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- „8.
- entgegen § 7 Abs. 1 sich mit anderen Personen im öffentlichen Raum aufhält,
- 9.
- entgegen § 7 Abs. 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder grillt,“.
- c)
- Folgende Nrn. 10 und 11 werden angefügt:
- „10.
- entgegen § 7a im privaten Raum Personen empfängt oder andere Personen besucht,
- 11.
- entgegen § 8 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.“
(3) § 5 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239, BayRS 2126-1-7-G), die zuletzt durch § 23 Abs. 2 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Abs. 1.
- 2.
- Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Abweichend von Abs. 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. 2Weitere Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. 3Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 4Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.“
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 und 2 am 6. Mai 2020 und § 23 Abs. 3 am 9. Mai 2020 in Kraft.
München, den 5. Mai 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin