Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 248 vom 08.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 7. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-297

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. 51b G8000-2020/122-75 (BayMBl. 2020, Nr. 145), betreffend Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der Corona-Pandemie, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. April 2020, Az. GZ6a-‍G8000-2020/122-263 (BayMBl. Nr. 236) geändert wurde, wird die Angabe „10. Mai 2020“ durch die Angabe „31. Mai 2020“ ersetzt.
2.
In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a G8000-‍2020/122-183, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 187), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020, Az. GZ6a-‍G8000-2020/122-263 (BayMBl. Nr. 236) geändert wurde, wird die Angabe „10. Mai 2020“ durch die Angabe „24. Mai 2020“ ersetzt.
3.
In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. April 2020, Az. GZ6a G8000-‍2020/122-190, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 203), die zuletzt durch Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-263 (BayMBl. Nr. 236) geändert wurde, wird die Angabe „10. Mai 2020“ durch die Angabe „24. Mai 2020“ ersetzt.
4.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 8. Mai 2020 in Kraft.

Begründung

Die aktuelle pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, hält weltweit an. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor sehr fluide Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten. Die in den Nrn. 1 bis 3 genannten Allgemeinverfügungen sollen daher abermals unverändert verlängert werden.

Im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege betreffend die Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der COVID-19-Pandemie bedarf der Staat unverändert eines ständigen Überblicks über die in Bayern befindlichen und einsatzbereiten Beatmungsgeräte, um auf einen etwa eintretenden Mangel an Versorgungskapazität in diesem kritischen Bereich reagieren zu können.

Die beiden Anfang April in Kraft gesetzten Notfallpläne betreffend Pflegeeinrichtungen bzw. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (insbesondere Aufnahmestopp) werden zunächst nochmalig unverändert verlängert. Beide Notfallpläne betreffen besonders gefährdete Personengruppen und sind daher im nach wie vor dynamischen Infektionsgeschehen weiterhin erforderlich.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor