Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 8. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-295
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Es wird Folgendes angeordnet:
- 1.1
- An allen Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
- 1.2
- Kinder dürfen Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen für den oben genannten Zweck nicht betreten.
- 2.
- Der Träger einer in 1.1 genannten Einrichtung soll ein Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Kinder die nach den Nrn. 3 und 4 zu dessen Inanspruchnahme berechtigt sind, sind vom Verbot nach den Nrn. 1.1 und 1.2 ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Kind
- keine Krankheitssymptome aufweist,
- nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
- 3.
- Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf in Anspruch genommen werden von
- 3.1
- Kindern, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde bzw. Kindern, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- 3.2
- Kindern mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
- 3.3
- Schulkindern, an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen.
- 4.
- Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf neben den Anwendungsfällen der Nr. 3 in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann und soweit und solange
- 4.1
- ein Erziehungsberechtigter
- in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- 4.2
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender
- erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, oder
- 4.3
- beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.
- 5.
- Kinder dürfen Tagespflegestellen nicht betreten, wenn sie
- Krankheitssymptome aufweisen,
- in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder
- einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
- 6.
- Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
- 7.
- Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
- 8.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Mai 2020 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 24. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-228 tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.
Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen.
Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.
Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.
Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der unter Nr. 1.1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 24. Mai 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für zwei weitere Wochen unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.
Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.
Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (Az. G51-G8000-2020-/122-65, BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216), sowie vom 24. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-228) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:
Zu Nr. 1:
Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen weiterhin bis einschließlich 24. Mai 2020 geschlossen.
Die Betretungsverbote werden im Bereich der Kindertagespflege auf die Großtagespflege beschränkt. Großtagespflege liegt dann vor, wenn sich mehrere Tagespflegepersonen zusammenschließen. Die Beschränkung der Betretungsverbote auf die Großtagespflege erfolgt aufgrund der anderweitig sehr geringen Gruppengrößen in der Tagespflege. Bei dieser besonders familiennahen Betreuungsform gibt es nur eine feste Bezugsperson und eine feste kleine Gruppe. Es werden maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig meist im Haushalt der Tagespflegeperson betreut.
Die reguläre Kindertagespflege dürfen weiterhin nur Kinder besuchen, die keine Krankheitssymptome zeigen und die weiteren unter 1.3 geschilderten Voraussetzungen erfüllen.
Zu Nr. 3.1:
Kinder, bei denen der Besuch der Einrichtungen zur Sicherstellung des Kindeswohls notwendig ist, können auf Anordnung des Jugendamts die Notbetreuung besuchen. Diese Schwelle – die Notwendigkeit der Notbetreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls – ist jedoch hoch. Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie – auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung – hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist ebenfalls besondere Aufmerksamkeit geboten. Zur bestmöglichen Sicherstellung des Kindeswohls und um unbürokratisch Kinder und ihre Familien in belasteten Lebenssituationen zu unterstützen, sollen deshalb auch die Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben, in Notbetreuung betreut werden können. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
Kinder, die im Rahmen der Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses untergebracht wurden (Vollzeitpflege, Heimerziehung bzw. sonstige betreute Wohnform), sind hiervon nicht umfasst.
Zu Nr. 3.2:
Inklusive Kindertageseinrichtungen stellen für Kinder mit Behinderung einen wichtigen Ort der Förderung dar, gleichzeitig haben die Eltern dieser Kinder in vielen Fällen einen besonderen Unterstützungsbedarf. Auch die Leistungen der Frühförderstellen, die wieder vermehrt aufgenommen werden sollen, können damit grundsätzlich wieder in den Kindertageseinrichtungen erbracht werden.
Zu Nr. 3.3:
Die Schulkinder, die den Unterricht wieder besuchen dürfen, müssen auch wieder die reguläre Kindertageseinrichtung (z.B. Hort, Haus für Kinder) bzw. Großtagespflege besuchen können. Dies gilt nur für die Tage, an denen auch ein Unterricht vor Ort stattfindet. Anderenfalls würden die Hortgruppen spätestens mit der Aufnahme des Unterrichts auch für die 1. Klassen ab 18. Mai 2020 zu groß, da dann mit den Schülern aus den 4. Klassen wieder annähernd die Hälfte der üblich betreuten Kinder zu betreuen wären.
Zu Nr. 4:
Um die Erziehungsberechtigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu unterstützen, werden die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Notbetreuung in gewissem Umfang wie folgt erweitert:
Auch studierende Alleinerziehende können ihre Kinder ab dem 11. Mai 2020 in die Notbetreuung geben. Neben den erwerbstätigen Alleinerziehenden haben auch studierende Alleinerziehende ein großes Betreuungsproblem, da kein Partner zur Verfügung steht, mit dem sie sich die Sorgearbeit teilen können.
Wenn ein Elternteil aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten den überwiegenden Teil der Woche regelmäßig nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann, können sich die Eltern die Betreuung ähnlich einem Alleinerziehenden nicht aufteilen. Aus diesem Grund ist eine Gleichbehandlung mit den Alleinerziehenden geboten.
Der Unterricht beginnt in den kommenden Wochen auch für Vorabschlussschüler. Um diesen eine Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zu ermöglichen, soll auch ihnen als Erziehungsberechtigten die Notbetreuung zur Verfügung stehen.
Auch bei den Schülern, die
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gemäß § 53 SGB III teilnehmen und zur Externenprüfung angemeldet sind,
- an einer staatlich geregelten Fortbildung nach §§ 53 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO teilnehmen oder
- an einer überbetrieblichen Umschulung nach §§ 58 ff. BBiG sowie einer Centerqualifizierung (Anpassungsqualifizierungen inkl. Teilqualifizierungen nach § 69 BBiG) teilnehmen,
handelt es sich um (Vor-)Abschlussschüler im Sinne dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 8:
In Nr. 8 wird das Inkrafttreten geregelt.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor