Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 255 vom 13.05.2020

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

60-W

Konsultation der Festlegungsbeschlüsse betreffend Vorgaben von
zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen
und Tätigkeitsabschlüssen im Strom- und Gasbereich

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 29. April 2020, Az. GR-5940/7/1, GR-5940/8/1

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern (die „Regulierungskammer“) als Landesregulierungsbehörde hat – im Einklang mit der Bundesnetzagentur und einigen anderen Landesregulierungsbehörden – von Amts wegen sowohl für den Strom- als auch für den Gasbereich jeweils ein Verfahren zur Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 EnWG innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs eingeleitet.

Die Regulierungskammer hat die Entwurfsfassungen der Festlegungsbeschlüsse für den Strombereich (Gz. GR‌-‌5940/7/1) und für den Gasbereich (Gz. GR‌-‌5940/8/1) einschließlich ihrer jeweiligen Anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter

https://www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen

abgerufen und heruntergeladen werden. Die Festlegungsbeschlüsse und deren jeweilige Anlagen orientieren sich im Wesentlichen an den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 25.11.2019 im Strombereich (BK8-19/00002-A) und im Gasbereich (Gz. BK9-19/613-1), weichen jedoch in einzelnen Aspekten von diesen ab.

Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich

29.05.2020
(Eingang bei der Regulierungskammer)

zu den beabsichtigten Festlegungsbeschlüssen der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).

Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten der Festlegungsbeschlüsse wird analog den Regelungen des § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt.

Die Vorsitzende der Regulierungskammer

Karin Dichtl-Rebling

Ministerialrätin