Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 262 vom 13.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 104E5240A67B0C4ACF21C604012B9F267F43295DED3D9009EC8473E4B9FDE97F

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2021/2022

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. April 2020, Az. V.3-BS5302.0/44/2

1.
Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gymnasien werden von den Gymnasien vom 10. Mai 2021 bis 14. Mai 2021 entgegengenommen. An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.
2.
Die Schülerinnen und Schüler sind bei derjenigen Schule anzumelden, in die sie aufgenommen werden wollen. Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grund- oder Mittelschule, der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde und – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grund- und Mittelschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen. Zudem muss der Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Unterrichtsbeginn am 14. September 2021 vorgelegt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), erfolgt zwar eine Aufnahme in die Schule. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat jedoch das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Schule befindet, mittels der Dokumentationshilfe, die gleichzeitig die Funktion eines Übermittlungsbogens an das zuständige Gesundheitsamt hat (vgl. Anlage 5 zum KMS vom 28. Februar 2020 an alle staatlichen Schulen zum Masernschutzgesetz), zu benachrichtigen.
3.
Schülerinnen und Schüler, die gemäß dem Übertrittszeugnis nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet sind, deren Eltern aber den Übertritt an ein Gymnasium wünschen, unterziehen sich dem Probeunterricht, und zwar an der Schule, an der sie angemeldet wurden, oder an einem Gymnasium, mit dem die aufnehmende Schule den Probeunterricht gemeinsam durchführt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind möglich, wenn Schülerinnen oder Schüler in eine Schule eintreten wollen, die nicht in der Nähe des Wohnsitzes liegt. In diesem Fall kann die Schülerin/der Schüler am Probeunterricht des nächst gelegenen Gymnasiums teilnehmen, wenn dieses und auch die aufnehmende Schule einverstanden sind.
4.
Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 18. Mai 2021 bis 20. Mai 2021 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt. Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung der Schülerin/des Schülers, richtet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 einen weiteren Probeunterricht ein. Der Probeunterricht soll für mehrere benachbarte Gymnasien gemeinsam durchgeführt werden. Die/Der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufnahmeprüfungen für die höheren Jahrgangsstufen finden in der Regel in den letzten Tagen der Sommerferien statt; dafür bestimmen die Schulen den Zeitplan selbst.
5.
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sowie nach § 6 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) und § 6 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) in der jeweils gültigen Fassung.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 20