7912.4-U
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen
gegen Übergriffe durch den Wolf
(Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf – FöRIHW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 29. April 2020, Az. 67-U8644.54-2018/87-19
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Investitionen zum Schutz von Nutztieren vor Übergriffen durch Wölfe nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
1.
1Zweck der Zuwendungen ist der Schutz von Nutztieren vor Übergriffen durch Wölfe und damit die Konfliktminimierung. 2Dadurch soll bei Haltern von Nutztieren und generell in der Bevölkerung die Akzeptanz für wildlebende Wölfe in Bayern möglichst gesteigert werden. 3Die Weidetierhaltung als besonders tierwohlgerechte Form der Nutztierhaltung ist aus naturschutzfachlichen, landeskulturellen und sozioökonomischen Gründen für den Erhalt unserer Kulturlandschaften unverzichtbar.4Die Zuwendung zielt darauf ab, die Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere möglichst gering zu halten, so dass die betreffenden Tierhalter die Möglichkeit erhalten, die Weidetierhaltung bei gleichzeitiger Existenz wildlebender heimischer Wölfe auch weiterhin zu betreiben. 5Zu diesem Zweck sollen die Halter von Nutztieren Zuwendungen für Vorhaben erhalten, mit denen ihre Tierherden beziehungsweise Weidetiere durch bestimmte passive Schutzmaßnahmen vor Übergriffen durch Wölfe geschützt werden.
2.
1Gefördert werden Vorhaben, die die unter den Nrn. 2.1 bis 2.3 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren zum Gegenstand haben, soweit sie fachlich begründet und verhältnismäßig sind. 2Näheres regelt das Merkblatt (Anlage).
2.1
1Förderfähig ist der Kauf von technischen Vorrichtungen mit Zubehör, deren erstmalige Installation und die Beschaffung mobiler Ställe. 2Dabei müssen die jeweiligen Anforderungen an den Grundschutz gegen den Wolf erfüllt werden.
- 2.1.1
- Mobile Elektrozäune
Mobile Elektrozäune mit erforderlichem Zubehör werden für die Haltung folgender Tierarten gefördert:
- Schafe
- Ziegen
- 2.1.2
- Elektrifizierte Festzäune
1Festzäune sind ortsfeste Einfriedungen. 2Gefördert werden die Neuerrichtung von stromführenden Festzäunen beziehungsweise deren Elektrifizierung, gegebenenfalls zuzüglich Untergrabungssicherung und Überkletterungsschutz. 3Festzäune ohne Elektrifizierung sind nicht förderfähig. 4Die Neuerrichtung von stromführenden Festzäunen mit erforderlichem Zubehör wird nur gefördert für die Haltung folgender Tierarten:
- Schafe
- Ziegen
- Rinder
5Bei Festzäunen für die Haltung folgender Tierarten werden nur die gegenüber einer tierartspezifischen standardmäßigen Umzäunung zusätzlich anfallenden Aufwendungen (Ausgaben) für die Sicherung gegen Übergriffe durch den Wolf gefördert:
- Gehegewild
- Pferde
- Straußenvögel
- Neuweltkameliden
- Schweine im Freiland
- 2.1.3
- Mobile Ställe
Investitionen in mobile Ställe samt erforderlichem Zubehör werden bei der Haltung folgender Tierarten gefördert:
- Schafe
- Ziegen
- 2.1.4
- Einschränkung
Es werden ausschließlich die Anschaffung beziehungsweise Installation neuer technischer Vorrichtungen mit Zubehör sowie neuer mobiler Ställe gefördert.
2.2
Die Anschaffung geeigneter Herdenschutzhunde wird samt erforderlichem Zubehör, einschließlich der Ausgaben, die für Eignungsprüfungen und den Halter-Sachkundenachweis anfallen, gefördert.
2.3
Förderbar sind auch investive Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.1 und 2.2 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall und nach Prüfung durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zum Schutz von Nutztieren zwingend geboten erscheinen.
3.
3.1
Zuwendungsempfänger sind:
- In der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
- Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind, soweit diese Nutztiere halten.
3.2
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nr. 2.4, Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014-2020.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
4.1
1Das LfU legt anhand fachlicher Kriterien Gebiete (sogenannte Förderkulissen) fest und veröffentlicht diese auf der Homepage des LfU. 2Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2 werden nur innerhalb der veröffentlichten Förderkulissen gewährt.
4.2
1Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden. 2Ausnahmen hiervon sind in Nr. 8.4 festgelegt.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
1Zuwendungsfähig sind Vorhaben mit den bei Nr. 2 genannten Maßnahmen. 2Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus dem Merkblatt.
5.3
1Für Eigenleistungen (zum Beispiel Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz und dergleichen aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen und ähnliches), Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen werden keine Zuwendungen gewährt. 2Von der Förderung nach der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen sind Ersatzinvestitionen, Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen, sowie laufende Kosten der Haltung von Herdenschutzhunden einschließlich Futter- und Tierarztkosten sowie Kosten für Versicherungen. 3Investitionen in bereits geförderte Maßnahmen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 7.2) gelten nicht als Ersatzinvestitionen. 4Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht förderfähig, außer
- bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die gemäß § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) unterliegen und
- bei Privatpersonen (Endverbrauchern)
5.4
1Die Zuwendung beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendungen sind auf volle EURO abzurunden. 3Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.
6.
1Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert
werden. 2Werden für die beantragten Investitionen Leistungen Dritter gewährt (zum Beispiel Spenden, Zuschüsse von Naturschutzorganisationen), so sind diese von der Förderung abzuziehen.
7.
7.1
1Die zeitliche Bindung zur Erreichung des Zuwendungszweckes der nach Nr. 2 dieser Richtlinie getätigten Investitionen (Zweckbindungsfrist) nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO beginnt mit dem Datum der Fertigstellung des Vorhabens. 2Sie endet
- bei mobilen Elektrozäunen und Weidezaungeräten nach fünf Jahren
- bei Festzäunen und mobilen Ställen nach zehn Jahren
- bei Herdenschutzhunden nach fünf Jahren.
7.2
1Wird der Zuwendungszweck innerhalb der unter 7.1 genannten Zeiträume nicht mehr erfüllt (zum Beispiel durch Aufgabe der Weidetierhaltung), ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Förderung grundsätzlich anteilig zurückzufordern. 2Hierfür wird die Dauer der tatsächlichen Nutzung in begonnenen Monaten ins Verhältnis mit der Zweckbindungsfrist in Monaten gesetzt. 3In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, können Ausnahmen von der Zweckbindung zugelassen werden.
8.
8.1
1Der Förderantrag ist unter Verwendung der aktuellen Antragsvordrucke mit den Anlagen bei dem für den Betriebssitz örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen. 2Der Förderantrag enthält mindestens folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens
- KMU-Erklärung
- Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten
- Erklärung Rückforderungsanordnung
- Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens
- Standort des Vorhabens
- Kostenaufstellung zu den geplanten Investitionen
- Höhe der für das Vorhaben benötigten Zuwendung
8.2
1Bewilligungsbehörde ist das unter Nr. 8.1 genannte AELF. 2Es prüft den Antrag, erfasst die Antragsdaten in einer Datenbank und erlässt den Zuwendungsbescheid. 3Leistungen Dritter (vergleiche Nr. 6) sind in die Prüfung einzubeziehen.
8.3
1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Zustellung des Bewilligungsbescheids und endet für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.3 mit dem auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahr und für Vorhaben nach Nr. 2.2 mit dem auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahr. 2Bei Vorliegen besonderer Umstände ist auf Antrag eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich.
8.4
1Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen (zum Beispiel bei erhöhter Gefährdung der Nutztiere durch den Wolf) auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
9.
9.1
1Der Verwendungsnachweis ist schriftlich auf dem aktuellen Formular mit Anlagen beim AELF einzureichen. 2Das AELF prüft den Verwendungsnachweis und die bestimmungsgemäße Durchführung der (Einzel‑)Maßnahmen des Vorhabens. 3Die Belege sind dem Antragsteller nach der Schlussabrechnung zusammen mit der Auszahlungsmitteilung zurückzugeben.
9.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.3
1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern (Kontrollen vor Ort) werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen.
9.4
1Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zehn Jahre. 2Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wurde.
10.
Auf Beihilfe-Webseiten werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- Informationen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c der Rahmenregelung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
11.
1Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. 2Wegen Subventionsbetrug wird unter anderem bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. 3Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung des Antragstellers über die Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens.4Die Verwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
12.
1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und
durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
13.
1Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. April 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor