Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 268 vom 13.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Berichtigung der Bekanntmachung zur Änderung der Richtlinien für
die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)
geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe
(„Soforthilfe Corona“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Mai 2020, Az. PGS-3560/33/14

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 204) wird wie folgt berichtigt:

1.
In Nr. 1.1.3 werden vor dem Schlusspunkt die Wörter ‚und in der neuen Fußnote 2 wird die Angabe „Fußnote 3“ durch die Angabe „Fußnote 5“ ersetzt‘ eingefügt.
2.
In Nr. 1.3 muss Nr. 3 Satz 5 wie folgt lauten:

5Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung4, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden5.“

3.
Folgende Fußnote 4 wird neu eingefügt:

4Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 1388/2014.“

4.
Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 5 und wie folgt gefasst:

5Start-ups, die seit mehr als drei, aber weniger als fünf Jahren am Markt tätig sind, sind von dieser Regelung ausgenommen. Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind junge Unternehmen (bis fünf Jahre) mit einem innovativen, digital- und/oder technologiebasierten Geschäftsmodell, die bereits ein Produkt entwickelt und Umsätze am Markt erzielt haben. In diesen Fällen erfolgt die Förderung nach Maßgabe der De-‍minimis-‍Verordnung.“

5.
Die bisherigen Fußnoten 5 und 6 werden Fußnoten 6 und 7.

Dr. Gert Bruckner

Ministerialdirigent