2126-1-8-G
Verordnung zur Änderung
der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 14. Mai 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103‑2‑V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der
Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240, 245, BayRS 2126‑1‑8‑G), die durch § 2 der Verordnung vom 7. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht.“
- 2.
- Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Spiel- und Wettkampfbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ist in Sportstadien unter freiem Himmel zulässig, wenn
- 1.
- die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Spielbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind,
- 2.
- der Veranstalter geeignete Vorkehrungen trifft, damit im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine Veranstaltung oder unerlaubte Versammlung stattfindet und sich auch keine sonstige Ansammlung von Personen bildet, denen der Zutritt nach Nr. 1 nicht gestattet ist,
- 3.
- ein Schutz- und Hygienekonzept des Ligabetreibers zur Minimierung des Infektionsrisikos der obersten Landesgesundheitsbehörde vorgelegt wurde und beachtet wird.“
- 3.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Gastronomie
„(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der folgenden Absätze untersagt.
(2) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. 2Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, gilt Maskenpflicht. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 4§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.“
- 4.
- § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Für gastronomische Angebote gilt § 13.“
- 5.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
- c)
- Nr. 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 13
- a)
- Gastronomiebetriebe öffnet,
- b)
- als Betreiber eines Gastronomiebetriebs
- aa)
- nicht sicherstellt, dass der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird oder dass geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- bb)
- nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- cc)
- kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
- c)
- als Gast eines Gastronomiebetriebs der Maskenpflicht nicht nachkommt,“
- 6.
- In § 24 Satz 1 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe „29. Mai 2020“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der
Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Dem § 13 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240, 245, BayRS 2126‑1‑8‑G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. 2Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 12 Abs. 4 gelten entsprechend.“
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. 2Abweichend davon treten § 1 Nr. 2 und Nr. 6 am 16. Mai 2020 und § 2 am 25. Mai 2020 in Kraft.
München, den 14. Mai 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin