Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 271 vom 15.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-316

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Es wird Folgendes angeordnet:
1.1
In allen Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderstätten findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
1.2
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden.
1.3
Die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Einrichtungen dürfen von den Betroffenen für die oben genannten Zwecke nicht betreten werden.
1.4
Das Personal der in Nr. 1.2 genannten Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.
2.
Ausgenommen vom Verbot nach Nr. 1 sind:
2.1
Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim mit unmittelbarer räumlich verbundener Förderstätte wohnen, und die diese angegliederte Stätte für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung betreten.
2.2
Menschen mit Behinderung, die einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen und keinen Werkstattstatus haben.
2.3
Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:
2.3.1
Die Personen wohnen
  • zuhause oder ambulant betreut oder
  • in einem Wohnheim, wenn die Werkstatt ausschließlich Menschen mit Behinderung aus einem Wohnheim beschäftigt und wenn die dort beschäftigten Menschen mit Behinderung ohne Außenkontakt in die Räume der Werkstatt gelangen und feste Arbeitsgruppen gebildet werden können.
2.3.2
Die Personen dürfen an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID‑19‑Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein ärztliches Attest vorzulegen.
2.3.3
Die Personen müssen in der Lage sein, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.
2.4
Medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar sind. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der behandelnden medizinischen Therapeutin bzw. dem behandelnden medizinischen Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird.
2.5
Sowohl dringend erforderliche medizinisch-therapeutische als auch heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zu Kindern und deren Familien bis maximal 40 Prozent der vor Ausbruch der Corona-Pandemie monatlich erbrachten Behandlungseinheiten (BE). Die Entscheidung über die Dringlichkeit der Wiederaufnahme der Leistungen ist von der Leitung der Frühförderstelle zu treffen. Voraussetzung dafür ist eine enge Abstimmung mit den Eltern und den behandelnden Fachkräften der Frühförderstelle.
3.
Ergänzend wird Folgendes angeordnet:
3.1
Für den Bereich der Förderstätten:
3.1.1
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot für Menschen mit Behinderung, die die Einrichtung besuchen, zur Verfügung stellen, wenn kein Erziehungsberechtigter, Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann, oder aus sonstigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann.
3.1.2
Nr. 3.1.1 gilt entsprechend für Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und in denen durch den jeweiligen Träger keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
3.2
Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen:

Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim wohnen und für die dort durch den jeweiligen Träger keine ganztätige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Dabei ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen in festen Arbeitsgruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet.

3.3
Für den Bereich der Frühförderstellen:

In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassenerer Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen.

4.
Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Werkstattbeschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutz sicherstellen.
5.
In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken (§ 51 SGB IX) finden keine beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie keine Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation statt. Die Maßnahmenteilnehmenden dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten. Von dem in Satz 2 genannten Betretungsverbot sind folgende Personen ausgenommen:
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX, die eine Berufliche Schule besuchen und für die das Betretungsverbot für Berufliche Schulen aufgehoben wurde;
  • Teilnehmende an Assessments von Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX sowie Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen von Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX;
  • Teilnehmende an Maßnahmen, die Abschlusskurse und Abschlusssemester in Berufsförderungswerken besuchen und deren Abschlussprüfungen bis 31. August 2020 beginnen;
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Geschäftsstellen oder Außenstellen von Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an Maßnahmen von Berufsförderungswerken, die sich in einem externen Praktikum befinden, um in den angeschlossenen Internatsbereich zu gelangen;
  • Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen in Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken zur Vorbereitung der ab September 2020 durchzuführenden Abschlussprojekte;
  • Teilnehmende an Maßnahmen von Berufsförderungswerken, die bis 30. Juni 2020 an einer gemäß Ausbildungsverordnung erforderlichen Zwischenprüfung teilnehmen.
6.
Den folgenden Personen ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 5 untersagt:
  • Personen, die Krankheitssymptome einer COVID‑19‑Erkrankung aufweisen;
  • Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind;
  • Personen, die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
7.
Die oder der Personensorgeberechtigte bzw. die Personensorgeberechtigten oder die bzw. der rechtlich Betreuende für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
8.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
9.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juni 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette kann nicht von allen beschäftigten Menschen mit Behinderung und Teilnehmenden an Maßnahmen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen eigenverantwortlich durchgeführt werden. Diese bedürfen in vielen Fällen einer Unterstützung durch das jeweilige Einrichtungspersonal.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen ausbreiten, noch immer als hoch einzustufen.

Hinzukommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung eine weitere Schließung der unter der Nrn. 1.1, 1.2 und 5 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 8. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für einen weiteren Zeitraum unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID‑19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der beschäftigten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-80, BayMBl. Nr. 149), geändert durch Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-100, BayMBl. Nr. 153), vom 16. April 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-213, BayMBl. Nr. 206), vom 24. April 2020 (Az. 51‑G8000-2020/122-232, BayMBl. Nr. 222), vom 30. April 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-260, BayMBl. Nr. 237) sowie vom 7. Mai 2020 (Az. 51‑G8000-2020/122-292, BayMBl. Nr. 246) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:

Zu Nr. 1:

Zu Nrn. 1.1 und 1.2:

Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die in dieser Bekanntmachung unter 1.1 und 1.2 genannten Einrichtungen weiterhin grundsätzlich bis einschließlich 8. Juni 2020 geschlossen.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.1:

Aufgrund der teilweisen Aufhebung des Betretungsverbots für Werkstattbeschäftigte in Nr. 2.3 war die in Nr. 2.1 bislang geregelte Ausnahme vom Betretungsverbot für Werk- und Förderstätten auf den Bereich der Förderstätten zu begrenzen.

Zu Nr. 2.3:

Die tatsächlich geänderten Verhältnisse machen eine teilweise Aufhebung des Betretungsverbots in den Werkstätten für behinderte Menschen im Rahmen der neu gefassten Ziffer 2.3 möglich.

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann das in Nr. 1 geregelte Betretungsverbot dort ab 18. Mai 2020 in einem überschaubaren Umfang aufgehoben werden und es kann eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung, die zuhause oder ambulant betreut wohnen, grundsätzlich wieder erfolgen.

Die Wiederaufnahme dieser Beschäftigungs- und Betreuungsmöglichkeit erscheint vor dem derzeitigen Infektionsgeschehen möglich und ist im Sinne der Menschen mit Behinderung und auch im Sinne ihrer Angehörigen. Derzeit zeichnet sich immer stärker ab, dass den zuhause oder ambulant betreut wohnenden Menschen mit Behinderung zunehmend die Tagesstruktur fehlt oder die Angehörigen die Betreuung und Versorgung tagsüber nicht mehr sicherstellen können. Deshalb wurde die bisherige in den Nrn. 3.2 und 3.3 geregelte Notgruppenbetreuung zunehmend in Anspruch genommen.

Des Weiteren kann das in Nr. 1 geregelte Betretungsverbot für Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und die in einem Wohnheim wohnen, aufgehoben werden, wenn die Werkstatt ausschließlich Menschen mit Behinderung aus einem Wohnheim beschäftigt und wenn die dort beschäftigten Menschen mit Behinderung ohne Außenkontakt in die Räume der Werkstatt gelangen und feste Arbeitsgruppen gebildet werden können. Hierdurch kann die Beschäftigung und Betreuung einer fest eingrenzbaren Personengruppe wiederaufgenommen werden und der Infektionsschutz gewährleistet werden.

Die Aufhebung des Betretungsverbots für in Wohnheimen wohnende Menschen mit Behinderung im Übrigen ist derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes und aus Kapazitätsgründen noch nicht möglich. Im Vergleich zu den zuhause oder ambulant betreut wohnenden Menschen mit Behinderung kann dieser Personengruppe leichter ein Betreuungsangebot tagsüber im Wohnheim durch das dortige Einrichtungspersonal zur Verfügung gestellt werden.

Aufgrund der Aufhebung des Betretungsverbots für die zuhause oder ambulant betreut wohnenden Werkstattbeschäftigen konnte die bislang in Nr. 2.4 geregelte Ausnahme vom Betretungsverbot für Werkstattbeschäftige auf einem Außenarbeitsplatz, wenn sie in keinem Wohnheim wohnen, gestrichen werden.

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen in der Werkstatt ist, dass sie an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID‑19‑Erkrankung bedingen kann. Hierzu zählen insbesondere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen. Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt. Im Zweifelsfall ist zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Weitere Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen ist, dass diese in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in der Werkstatt für behinderte Menschen üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. Diese Anforderung ist notwendig, um den ohnehin bereits durch die durchzuführenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen erschwerten Betriebsablauf nicht noch weiter in erheblichem Umfang zu stören. Deshalb können Unterstützungsleistungen insoweit durch das Einrichtungspersonal nur im üblichen Umfang erfolgen.

Die Werkstätten für behinderte Menschen sind gehalten, im Rahmen des Arbeitsschutzes Hygiene- und Schutzkonzepte zum Infektionsschutz zu entwickeln. Das BMAS hat SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards vom 16. April 2020 veröffentlicht:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Es wird empfohlen, sich mindestens an diesen Arbeitsschutzstandards zu orientieren.

Das Robert Koch-Institut hat Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie veröffentlicht:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html

Des Weiteren sind die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 /COVID‑19 zu beachten:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php

Es sind das Einrichtungspersonal, die Werkstattbeschäftigten sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Werkstattbeschäftigten der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren. Gleichfalls sollen die Werkstatträte in geeigneter Weise informiert werden.

Zu Nr. 3:

Aufgrund der teilweisen Aufhebung des Betretungsverbots für Werkstattbeschäftigte in Nr. 2.3 sind die in der bisherigen Nr. 3 enthaltenen Regelungen zur Notgruppenbetreuung für Werk- und Förderstätten nun nach den Einrichtungstypen darzustellen, weil mit der vorliegenden Änderung lediglich eine Lockerung des Verbots nach Nr. 1 für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen und nicht für den Bereich der Förderstätten erfolgt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Förderstätten gehalten sind, sich an die bestehenden und in der Begründung zu Nr. 2.3 genannten Hinweisen zu Hygiene- und Schutzkonzepten zu orientieren. Es sind das Fachpersonal, die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Besucherinnen und Besuchern der Förderstätte der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Zu Nr. 3.1.1:

Die Notgruppenregelung in der bisherigen Nr. 3.1 sowie Nr. 3.2 wurde für den Bereich der Förderstätten zusammengefasst.

Zu Nr. 3.2:

Aufgrund der Aufhebung des Verbots nach Nr. 1 für die zuhause oder ambulant wohnenden Werkstattbeschäftigten war die bisherige Regelung in Nr. 3 zur Notgruppenbetreuung entsprechend anzupassen und es waren die für diese Bereiche bislang in Nrn. 3.1 und 3.2 vorgesehenen Notgruppenregelungen zu streichen.

Die bisherige Regelung in Nr. 3.3 für Werkstattbeschäftigte, die in Wohnheimen wohnen, war vor dem Hintergrund der Aufhebung des Betretungsverbots nach Nr. 1 für die in Nr. 2.3 genannten Personen im Sinne des Infektionsschutzes um weitere Voraussetzungen zu ergänzen. Es ist erforderlich, dass in festen Arbeitsgruppen gearbeitet wird und kein unmittelbarer Kontakt zu anderen beschäftigen Menschen mit Behinderung stattfindet.

Sollte es durch Inanspruchnahme dieser Möglichkeit aufgrund der einzuhaltenden Hygiene- und Schutzvorschriften, insbesondere der einzuhaltenden Abstandsregelungen, zu Kapazitätsproblemen kommen, so soll der Einrichtungsträger mit dem oder den zuständigen Bezirk/-en ein angepasstes Betreuungskonzept abstimmen (z. B. Anmietung zusätzlicher Räume oder anteilige Verteilung der Beschäftigten auf die zur Verfügung stehenden Wochentage).

Zu Nr. 4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme der Fahrdienste eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, damit der auch dort ansonsten einzuhaltende Mindestabstand nicht eingehalten werden muss. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch die Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch bei der Beförderung oder durch den Einbau von Trennwänden in das Fahrzeug erreicht werden.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es soll ein individuelles Hygieneschutzkonzept entwickelt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände sichergestellt wird.

Zu Nr. 5:

Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die in Nr. 5 genannten Einrichtungen weiterhin bis 8. Juni 2020 grundsätzlich geschlossen.

Die bisherigen Ausnahmen wurden zum Betretungsverbot in der bisherigen Nr. 4 Satz 3 3. Spiegelstrich und in Nr. 4 Satz 4 2. Spiegelstrich für Teilnehmende an Maßnahmen, die Abschlusskurse und Abschlusssemester in Berufsförderungswerken besuchen, wurde aufgrund der Neufassung der Allgemeinverfügung zusammengefasst und es konnte auf den Beginn der Abschlussprüfungen bis 31. August 2020 abgestellt werden.

Darüber hinaus wurden Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen in Berufsförderungswerken vom Betretungsverbot ausgenommen. Dies ist erforderlich, damit die ab Mitte Juni 2020 neu beginnenden Maßnahmen ordnungsgemäß starten können.

Außerdem wurden Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken zur Vorbereitung der ab September 2020 durchzuführenden Abschlussprojekte vom Betretungsverbot ausgenommen, damit sich dieser Personenkreis ordnungsgemäß auf die Durchführung der Abschlussprojekte vorbereiten kann.

Schließlich wurden Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken, die bis 30. Juni 2020 an einer gemäß Ausbildungsverordnung erforderlichen Zwischenprüfung teilnehmen, vom Betretungsverbot ausgenommen. Diese Regelung dient der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Zwischenprüfung.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die in Nr. 5 genannten Einrichtungen gehalten sind, sich an die bestehenden und in der Begründung zu Nr. 2.3 genannten Hinweisen zu Hygiene- und Schutzkonzepten zu orientieren. Hierbei sind auch die für die Schulen geltenden Empfehlungen einzubeziehen. Es sind das Fachpersonal, die Teilnehmenden an Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Teilnehmenden an Maßnahmen der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Zu Nr. 6:

Zur Klarstellung wurde einheitlich für alle in den Nrn. 1.1, 1.2 und 5 genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für alle Personen geregelt, die Krankheitssymptome einer COVID‑19‑Erkrankung aufweisen bzw. die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder seit diesem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind bzw. die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Zu Nr. 7:

Die bisherige in Nr. 5 enthaltene Regelung zur Beachtung der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten wurde um die neu eingefügte Regelung in Nr. 4 zu den Fahrdiensten ergänzt.

Zu Nr. 9:

Nr. 9 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor