Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 273 vom 15.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 15. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 9. April 2020 (GVBl. S. 209, BayMBl. Nr. 192, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 23 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240, 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Personen, die aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Abs. 4 in den Freistaat Bayern einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die in den Freistaat Bayern aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat der Staatengruppe nach Abs. 4 einreisen und sich in den letzten 72 Stunden vor der Einreise in einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Abs. 4 aufgehalten haben.“

    b)
    Folgender Abs. 4 wird angefügt:

    „(4) Staatengruppe im Sinne des Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.“

  2. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

    „§ 1a
    Abweichungen aufgrund von epidemiologischen Einschätzungen

    (1) § 1 gilt nicht für die Einreise aus und den Voraufenthalt in solchen Staaten außerhalb der Staatengruppe nach § 1 Abs. 4, für die das Robert Koch-Institut aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.

    (2) 1§ 1 gilt entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach § 1 Abs. 4 einreisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist. 2§ 2 bleibt unberührt.“

  3. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a)
    In den Nrn. 1 und 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ jeweils die Wörter „oder § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
    b)
    In Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
    c)
    In Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2“ die Wörter „oder § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.
  4. 4. In § 4 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe „15. Juni 2020“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2020 in Kraft.

München, den 15. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin