605-F
Siebte Änderung der Zuweisungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 4. Mai 2020, Az. 62-FV 6700-3/5
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Absatz vor der Inhaltsübersicht wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.“
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen,“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen,“ ersetzt.
- 4.
- In Nr. 2.1.2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 5.
- In Nr. 4.2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Satz 2 wird das Wort „Wohlfahrtsaufgaben“ durch die Wörter „gemeinwohlorientierte Aufgaben“ ersetzt.
- 6.
- Nr. 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
- „5.2.1
- Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben
Die Ausgaben sind dem Grunde nach wie folgt zuweisungsfähig (Kostengruppen gemäß DIN 276):
Kostengruppe | zuweisungsfähig | nicht zuweisungsfähig | |
---|---|---|---|
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– | Insgesamt | |
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Nichtöffentliche Erschließung (230) |
| |
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Insgesamt; mit Ausnahme der: |
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Soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich | Alle übrigen Ausgaben | |
|
Künstlerische Ausstattung (640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 FAZR | Ausstattung (610 bis 630); ausgenommen Erstausstattung der beruflichen Schulen (Nr. 8.3.2 FAZR) | |
700 |
|
Alle übrigen Ausgaben | |
|
– | Insgesamt | “. |
- 7.
- In Nr. 5.2.2.6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen.
- 8.
- In Nr. 5.3.1 Abs. 4 Spiegelstrich 1 und Abs. 6 Spiegelstrich 1 werden jeweils die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen“ ersetzt.
- 9.
- Nr. 7.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Nrn. 3.1 bis 3.4 gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
- 10.
- Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 Buchst. e Spiegelstrich 3 werden die Wörter „bzw. Erweiterungen“ durch die Wörter „oder -erweiterungen“ ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von Satz 3 Buchst. a entsprechend auch bei der Förderung kommunaler Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 10).“
- 11.
- In Nr. 7.7 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 12.
- Nr. 7.7.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Freistaat Bayern“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 13.
- In Nr. 8.3.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen“ ersetzt.
- 14.
- Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)“.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten
(Art. 6 Abs. 4 BayEUG) erfolgt nach folgenden Grundsätzen:“
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Förderung setzt voraus, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten für gebundene oder offene Ganztagsangebote gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.“
- d)
- In Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.
- e)
- Die Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.
- 15.
- In Nr. 9.3 Spiegelstrich 6 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 16.
- Nr. 10.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folg gefasst:
„Förderfähig sind Investitionen gemäß Nr. 2.1 für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 gelten in diesen Fällen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.“
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- d)
- Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
- 17.
- Nr. 10.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Sanierungen“ gestrichen.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „und für Sanierungen“ gestrichen.
- c)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Nr. 4.1 Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für theaterspezifische technische Anlagen grundsätzlich zehn Jahre.“
- 18.
- Vor Nr. 11 werden in der Überschrift zu Nr. IV die Wörter „Übergangs- und“ gestrichen.
- 19.
- In Nr. 11.1 Halbsatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
- 20.
- Die Nrn. 12 bis 12.4 werden aufgehoben.
- 21.
- Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 22.
- Die Anlage 5 wird aufgehoben.
- 23.
- Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
- Anhang zu § 1 Nr. 21
- Anlage 1
Festsetzung von Kostenrichtwerten (Stand 1. Januar 2020)
Zu Nummer der FAZR | Kostenrichtwert Euro |
|
8. | Schulen Schulgebäude je m2 zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 |
4 715 |
Schulische Sportanlagen gedeckte Sportstätten Kleinsporthalle (18 m x 12 m) |
1 211 400 | |
Sporthalle (27 m x 15 m x 5,5 m) |
2 210 900 | |
Sporthalle (27 m x 30 m x 5,5 m) |
4 347 900 | |
Sporthalle (27 m x 45 m x 5,5 m oder x 7 m) |
6 474 900 | |
Schwimmhalle (Einzelübungsstätte) |
2 508 000 | |
Schwimmhalle (Doppelübungsstätte) |
4 976 200 | |
Schwimmhalle (Dreifachübungsstätte) |
7 535 000 | |
Freisportanlagen | ||
Rasenspielfeld (40 m x 60 m) |
135 400 | |
Rasenspielfeld (60 m x 90 m) |
307 800 | |
Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen (20 m x 28 m) |
115 300 | |
Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen (28 m x 44 m) |
231 900 | |
Kugelstoßanlage (15 m x 24 m) |
30 100 | |
Laufbahn (4/1,22 m x 65 m) |
54 300 | |
Laufbahn 2/1,22 m x 130 m) |
54 300 | |
Laufbahn (4/1,22 m x 130 m) |
108 600 | |
Laufbahn (6/1,22 m x 130 m) |
163 100 | |
Laufbahn (8/1,22 m x 130 m) |
217 400 | |
Laufbahn (10/1,22 m x 130 m) |
271 600 | |
Laufbahn (4/1,22 x 400 m) |
407 600 | |
Beach-Volleyballfeld (16 m x 25 m) |
24 500 | |
Betriebsräume je m2 Nutzfläche |
2 997 | |
9. | Kinderbetreuungseinrichtungen je m2 zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 |
4 888 |