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Refinanzierung des Schulversuchs
„Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 5. Mai 2020, Az. VI.7-BH9001.7/96/10
1Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. November 2019 (BayMBl. Nr. 496; im Folgenden: Schulversuchsbekanntmachung) gestaltet den Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ im Rahmen des geltenden Schul- und Schulfinanzierungsrechts strukturell, inhaltlich und mit Blick auf die Prüfungsanforderungen für das neue Berufsbild aus. 2Wie in Nr. 13 Schulversuchsbekanntmachung angekündigt, erfolgt die staatliche Refinanzierung der am Schulversuch teilnehmenden Fachschulen auf der Grundlage separater Förderrichtlinien. 3Die vorliegende Bekanntmachung enthält diese Förderrichtlinien.
4Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). 5Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Zuwendungen anwendbar (Art. 44 BayHO und VV hierzu).
1.
1Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ wird überprüft, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann. 2Das Staatsministerium wird die Ergebnisse des Schulversuchs rechtzeitig zum Ende des Schulversuchs mit Ablauf des Schuljahres 2024/25 evaluieren. 3Zugleich wird die Erforderlichkeit bzw. Auskömmlichkeit der staatlichen Refinanzierung einer neuen Fachschul-Fachrichtung für diesen Ausbildungsberuf zu bewerten sein.
2.
Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme am Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“.
3.
1Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger von Fachschulen für Grundschulkindbetreuung in Bayern sein. 2Die Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sind für die Dauer des Schulversuchs an einer kommunalen bzw. staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik angesiedelt. 3Die Schulleitungen der Fachakademien leiten die Fachschulen jeweils mit.
4.
1Der Zuwendungsempfänger verzichtet rechtsverbindlich darauf, unmittelbar von seinen Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben (materieller Schulgeldverzicht).
2Die Gesamtwochenstunden nach dem Stundenplan der geförderten Fachschule müssen den Gesamtwochenstunden der Stundentafel des Schulversuchs „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ (Anlage 2 Schulversuchsbekanntmachung) entsprechen.
3Eine Förderung von Unterrichtswochenstunden ist ausgeschlossen,
- wenn die unterrichtende Lehrkraft keine Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen bzw. keine schulaufsichtliche Genehmigung oder Duldung für das unterrichtete Fach an der betreffenden Fachschule hat,
- wenn die Besoldung bzw. das Entgelt der unterrichtenden Lehrkraft an einer kommunalen Fachschule nicht der Besoldung bzw. dem Entgelt für vergleichbare staatliche Lehrkräfte entspricht oder
- wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der unterrichtenden Lehrkraft an einer privaten Fachschule nicht genügend nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG gesichert ist.
5.
5.1
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).
5.2
1Für kommunale Fachschulen für Grundschulkindbetreuung ist zuwendungsfähig der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers durch die Teilnahme am Schulversuch. 2Für private Fachschulen für Grundschulkindbetreuung ist zuwendungsfähig der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.
5.3
5.3.1
Zuwendungsbetrag ist der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses für kommunale Fachschulen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 bis 3 BaySchFG).
5.3.2
1Zuwendungsbetrag ist die Summe aus
- dem Betrag des Betriebszuschusses für private Fachschulen nach Art. 41 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 bis 3 BaySchFG,
- dem Betrag des Schulgeldersatzes nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG und
- dem Betrag des Pflegebonus nach Nr. 1.3.6 – Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik – der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367) geändert worden ist.
2Im Rahmen des Schulversuchs errechnet sich der Zuwendungsbetrag für eine staatlich lediglich genehmigte Fachschule für Grundschulkindbetreuung nach denselben Bestimmungen wie für eine staatlich anerkannte Fachschule für Grundschulkindbetreuung. 3Art. 29 Abs. 2 BaySchFG gilt entsprechend.
5.3.3
1Die Beträge des Lehrpersonalzuschusses, des Betriebszuschusses, des Schulgeldersatzes sowie des Pflegebonus sind nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres (Stichtag; Art. 113b Abs. 6 Satz 1 BayEUG) zu berechnen. 2Das geförderte Schuljahr beginnt in dem Jahr, das dem Haushaltsjahr der Zuwendung vorausgeht.
5.4
Eine Mehrfachförderung ist unzulässig.
6.
6.1
Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.
6.2
1Der Förderantrag ist auf den hierfür vom Staatsministerium bereitgestellten Antragsformularen zu stellen. 2Mit Antragstellung erklärt der Antragsteller schriftlich den materiellen Schulgeldverzicht (Nr. 5 Satz 1). 3Der Antragsteller legt im oder ergänzend zum Antragsformular einen Finanzierungsplan vor. 4Eine über die Teilnahme am Schulversuch hinausgehende Projektbeschreibung ist nicht erforderlich.
6.3
Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.
6.4
1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger ausweislich Anlage 1 der Schulversuchsbekanntmachung oder mit Einzelgenehmigung des Staatsministeriums am Schulversuch teilnimmt. 2Die Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK findet insoweit keine Anwendung.
6.5
6.5.1
1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).
6.5.2
1Entspricht das Schuljahr dem regulären Schuljahr (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in Abschlägen von jeweils einem Viertel des Vorjahresbetrags zum 15. Februar und zum 15. Mai des Haushaltsjahres, das im laufenden Schuljahr beginnt. 2Die Schlusszahlung soll zeitnah nach dem Vorliegen der Amtlichen Schuldaten geleistet werden. 3Liegen die Amtlichen Schuldaten erst nach dem 15. August des vorbezeichneten Schuljahres vor, erfolgt eine weitere Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des Vorjahresbetrags zum 15. August. 4Führt die Bewilligung von Abschlagszahlungen in der genannten Höhe offensichtlich zu einer Überzahlung, weil die zu erwartende Zuwendung niedriger festzusetzen sein wird, so sind die Abschlagszahlungen entsprechend zu kürzen. 5Abschlagszahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. 6Im ersten Haushaltsjahr, in dem eine Zuwendung nach den vorliegenden Förderrichtlinien ausgezahlt wird, erfolgen keine Abschlagszahlungen.
7Weicht das Schuljahr an der zu fördernden Fachschule vom regulären Schuljahr ab (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), setzt der Zuwendungsbescheid die Auszahlungstermine für Abschläge und Schlusszahlung fest.
6.5.3
Die Regelungen zu Verwendungsfristen in Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO bzw. in Nr. 7.2 VVK und die entsprechenden Nebenbestimmungen in Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.
6.5.4
Im Übrigen sind die ANBest-P bzw. die ANBest-K Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
6.6
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einfache Verwendungsbestätigung nach den hierfür vom Staatsministerium bereitgestellten Formularen zu dokumentieren. 2Die Anforderung von Belegen durch die zuständige Regierung bleibt vorbehalten. 3Die Schulen halten diese Unterlagen bereit.
7.
Der Oberste Rechnungshof hat ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen (Art. 88 Abs. 1 BayHO), kommunalen und privatrechtlich konstituierten Zuwendungsempfängern (Art. 91 BayHO).
8.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor