Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 286 vom 20.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 20. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-325

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Nr. 5 der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-316 (BayMBI. Nr. 271), wird wie folgt gefasst:
„5.
In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken (§ 51 SGB IX) finden keine beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie keine Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation statt. Die Maßnahmenteilnehmer dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten.
5.1
Vom Betretungsverbot sind folgende Personen ausgenommen:
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX, die eine berufliche Schule besuchen und für die das Betretungsverbot für Berufliche Schulen aufgehoben wurde;
  • Teilnehmende an Assessments von Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX sowie Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen von Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX;
  • Teilnehmende an Maßnahmen, die Abschlusskurse und Abschlusssemester in Berufsförderungswerken besuchen und deren Abschlussprüfungen bis 31. August 2020 beginnen;
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Geschäftsstellen oder Außenstellen von Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an Maßnahmen von Berufsförderungswerken, die sich in einem externen Praktikum befinden, um in den angeschlossenen Internatsbereich zu gelangen;
  • Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen in Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken zur Vorbereitung der ab September 2020 durchzuführenden Abschlussprojekte.
5.2
Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt auf Antrag des jeweiligen Trägers Ausnahmen vom Betretungsverbot zulassen für Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken, die den schriftlichen Teil ihrer Abschlussprüfung im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 absolvieren. Gleiches gilt für Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen nach § 51 SGB IX, die dort im ersten Ausbildungsjahr eine Berufsausbildung absolvieren.“
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1:

Durch die Ergänzung in Nr. 5.2 der Allgemeinverfügung können es die Gesundheitsämter auf Antrag der einzelnen Träger von Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken bzw. vergleichbaren Einrichtungen ermöglichen, dass das Betretungsverbot für Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsförderungswerken, die den schriftlichen Teil ihrer Abschlussprüfung im Herbst 2020 bzw. im Frühjahr 2021 absolvieren, und für Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen nach § 51 SGB IX, die dort im ersten Ausbildungsjahr eine Berufsausbildung absolvieren, aufgehoben wird. Bei den betroffenen Teilnehmenden an Maßnahmen handelt es sich um eine überschaubare Anzahl, weshalb eine Lockerung möglich erscheint.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in Nr. 5 genannten Einrichtungen gehalten sind, sich an den bestehenden Hinweisen zu Hygiene- und Schutzkonzepten zu orientieren. Hierbei sind auch die für die Schulen geltenden Empfehlungen einzubeziehen. Es sind das Fachpersonal, die Teilnehmenden an Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Teilnehmenden an Maßnahmen der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor