Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 290 vom 22.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege
und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 22. Mai 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-331

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Beherbergungsbetrieben und anderen Anbietern touristischer Unterkünfte bekannt gemacht:

1.Organisatorisches

1.1
Die Beherbergungsbetriebe und Anbieter touristischer Unterkünfte (Herbergsgeber) erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen.
1.2
Die Herbergsgeber schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Herbergsgeber kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendigung konsequent Gebrauch gemacht.
1.4
Die Herbergsgeber kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Gäste und ergreifen bei Verstößen alle vertraglich möglichen Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Herbergsgeber auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittel-hygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1
Jede Wohneinheit (wie z. B. Zimmereinheit, Ferienwohnung, Ferienhaus oder jedes sonstige Wohnobjekt wie Wohnwagen, Wohnmobil oder feste Mietunterkunft) muss über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen.
2.2
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m in allen Gemeinschaftsbereichen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Mitarbeiter. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß der jeweils aktuellen Rechtslage nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
2.3
Vermieter, Mitarbeiter und Gäste müssen in Gemeinschaftsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Vermieter und Mitarbeiter müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in allen Räumlichkeiten tragen, in denen sich Gäste aufhalten. Ausgenommen davon sind weitläufige Außenbereiche, z. B. Parkanlagen.
2.4
Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:
  • Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen hatten, und
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere.

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang, Aufnahme in die Buchungsbestätigung). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten. Sie haben so rasch wie möglich den Aufenthalt zu beenden.

2.5
Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Mitarbeiter werden im richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen im Gemeinschaftsbereich sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
2.6
Jeder Herbergsgeber erstellt ein individuelles Reinigungskonzept, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.
2.7
Jeder Herbergsgeber hat für die für Mitarbeiter oder Gäste frei zugänglichen Bereiche über ein Lüftungskonzept zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu erhöhen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau und häufigem Wechsel von Filtern.
2.8
Der Herbergsgeber hat über ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept zu verfügen, wenn nach der Zahl der erwarteten Gäste regelmäßige Begegnungen zu erwarten sind.
2.9
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards.

3.Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Gäste im betrieblichen Ablauf

3.1
Allgemeine Regelungen
3.1.1
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Beherbergung nicht möglich ist.
3.1.2
Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
3.1.3
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen im Gemeinschaftsbereich ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m und das gemeinsame Beziehen einer Wohneinheit sowie das gemeinsame Anmieten einer Parzelle auf einem Campingplatz nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt.
3.1.4
Die Gäste müssen ab Betreten des Betriebes und bei Bewegungen im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ausgenommen am Tisch des Restaurantbereichs sowie in ihrer Wohneinheit. Auf weitläufigen Außengeländen (z. B. Campingplätzen) kann auf eine Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
3.2
Beherbergung
3.2.1
Nur diejenigen Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt, dürfen gemeinsam eine Wohneinheit beziehen oder eine Parzelle auf einem Campingplatz gemeinsam anmieten.
3.2.2
Beim Check-in werden die Kontakte zwischen dem Vermieter und seinen Mitarbeitern einerseits und Gästen andererseits sowie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z. B. Stifte, Meldescheine) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
3.2.3
In allen Gemeinschaftsbereichen sind die Abstandsregeln einzuhalten. Die Abstandsregeln gelten auch für jedermann in allen Betriebsbereichen.
3.2.4
Insbesondere bei der Reinigung der Wohneinheit werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen, um Kontakte zu vermeiden.
3.2.5
Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z. B. Stifte, Magazine, Zeitungen, Tagesdecken, Kissen), ist auf ein Minimum zu reduzieren und so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z. B. Tagungsbereich).
3.2.6
Die Nutzung von zugehörigen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach der für solche Einrichtungen geltenden Rechtslage.
3.2.7
Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der für diese Anwendungen geltenden Rechtslage. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch in den Beherbergungsbetrieben zulässig. Die nach der geltenden Rechtslage vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Bedeckung) sind einzuhalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
3.2.8
Die Zulässigkeit von organisierten Freizeitangeboten richtet sich nach der für derartige Angebote geltenden Rechtslage.
3.2.9
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, können die Kontaktdaten der Gäste (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes) auf Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden weitergegeben werden. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sind. Die Daten müssen zu diesem Zweck einen Monat aufbewahrt werden. Sofern die Daten aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage noch länger aufbewahrt werden müssen, dürfen sie nach Ablauf eines Monats nach ihrer Erhebung nicht mehr zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

4.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Mai 2020 in Kraft.

Erläuterungen

Dieses Rahmenkonzept für die Hygiene in Beherbergungsbetrieben und für die Zurverfügungstellung von Unterkünften jeglicher Art zu privaten touristischen Zwecken ist zu beachten, soweit in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grund des § 32 IfSG darauf als Grundlage für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte verwiesen wird.

Beherbergungsbetriebe sind Orte, in denen typischerweise viele Menschen auf oft relativ engem Raum zusammentreffen, in engem persönlichen Kontakt stehen und Gegenstände oder Einrichtungen gemeinsam oder kurz hintereinander benutzen. Daher besteht in Beherbergungsbetrieben eine relativ hohe abstrakte Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern. Das Gleiche gilt für andere Anbieter von Unterkünften für private touristische Zwecke. Es war daher infektionsschutzrechtlich erforderlich, unter anderem die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte für private touristische Zwecke zeitweilig grundsätzlich zu untersagen, um eine zu rasche Ausbreitung der Pandemie in Bayern zu verhindern, das Infektionsgeschehen zu bremsen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Abschwächung des Infektionsgeschehens können nun auch die Beherbergung und andere Anbieter von Unterkünften für private touristische Zwecken wieder zugelassen werden. In allen Fällen ist dies jedoch nur unter Beachtung strikter Schutz- und Hygienemaßnahmen vertretbar; hierzu zählt insbesondere die grundsätzliche Einhaltung eines Mindestabstands und eine weitgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe der jeweiligen Regelung des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers.

Die Beherbergungsbetriebe und Vermieter haben auf Grund entsprechender Regelungen, die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 32 IfSG getroffen worden sind, jeweils eigene Schutz- und Hygienekonzepte auszuarbeiten. Als Grundlage und Richtschnur für diese Konzepte dient das in Nrn. 1 bis 3 dieser Bekanntmachung niedergelegte Rahmenkonzept, das auf der Grundlage einer infektionsschutzrechtlichen Beurteilung sowie auf der Grundlage von Vorschlägen des DEHOGA Bayern zwischen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie dem Beauftragten für Bürokratieabbau der Staatsregierung abgestimmt worden ist. Weitere Verbände des Beherbergungsgewerbes (Landesverband Bauernhof- und Landurlaub Bayern e. V., Deutscher Ferienhausverband, Landesverband der Campingwirtschaft in Bayern, Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur) sowie die Träger von Schullandheimen, Jugendbildungsstätten und das Jugendherbergswerk wurden in die Ausarbeitung einbezogen.

Die betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepte müssen auf diesem Rahmenkonzept aufbauen und es für den jeweiligen Betrieb bestmöglich umsetzen. Verstöße gegen diese Verpflichtung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung, die auf diese Bekanntmachung Bezug nimmt, mit Bußgeld bedroht.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

gez.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin