220-WK
Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen
für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen
freischaffenden Künstlerinnen und Künstler
(„Künstlerhilfsprogramm“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 27. Mai 2020, Az. K.1-K1205.1
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)1 und
- dieser Richtlinien
finanzielle Hilfen für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die von der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie durch Einnahmeausfälle in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
- 1.
- Zweck der Finanzhilfen
1Infolge der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung von Kultureinrichtungen sowie der Absage von zahlreichen Veranstaltungen kommt es bei freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern zu erheblichen Härten. 2Da davon auszugehen ist, dass im Kulturbereich noch längere Zeit keine Veranstaltungen stattfinden werden, sind für freischaffende Künstlerinnen und Künstler gesonderte Regelungen zur Unterstützung erforderlich. 3Diese Hilfe wird gewährt, wenn freischaffende Künstlerinnen und Künstler durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
- 2.
- Antragsvoraussetzungen
- 2.1
- Antragsberechtigung
1Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 1. April 2020), die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. 2Voraussetzung ist, dass die Künstlerinnen und Künstler
- eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestätigen (Stichtag: 1. April 2020) oder
- versichern, den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse zu bestreiten, verbunden mit entsprechenden Nachweisen für diese Tätigkeit (siehe hierzu Nr. 2.3).
3Künstlerinnen und Künstlern, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.
- 2.2
- Finanzielle Schwierigkeiten
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, so dass die Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt (z. B. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Wasser, Strom und Telefon) bestreiten zu können.
- 2.3
- Nachweise
Folgende Nachweise sind vom Antragsteller zu erbringen:
- Nachweis über eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch Angabe der Versicherungsnummer oder
- alternativ ein Nachweis über eine erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach Nr. 2.1 Satz 2 2. Alternative, z. B. durch aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung des vorausgehenden Vierteljahres, Gewinnermittlung für das vorausgehende Jahr, Aufstellung der Einnahmen des letzten Jahres, Vorlage von Honorarverträgen, Nachweis über eine professionelle künstlerische Ausbildung, Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden, Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften wie VG Wort oder Listung bei professionellen künstlerischen Berufsvermittlungsagenturen.
- 3.
- Art und Umfang der Finanzhilfe
1Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Die konkrete Finanzhilfe orientiert sich an glaubhaft versicherten finanziellen Schwierigkeiten für bis zu drei aufeinander folgende Monate im Zeitraum Mai bis September 2020. 3Dabei können finanzielle Schwierigkeiten für den Zeitraum, für den der Antragsteller Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, nicht geltend gemacht werden. 4Die Finanzhilfe kann nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist; sie ist im Falle einer Antragstellung von Grundsicherungsleistungen anzugeben. 5Die Finanzhilfe wird berechnet auf Basis des Verdienstausfalls und beträgt bis zu 1 000 Euro pro Monat. 6Von der sich ergebenden Gesamtsumme der Finanzhilfe wird eine ggf. erhaltene Leistung nach der „Soforthilfe Corona“ in Abzug gebracht (vgl. Nr. 4 Satz 3). 7Die Auszahlung erfolgt nach Erlass des Bewilligungsbescheids in einem Gesamtbetrag auf das im Antrag angegebene Konto.
- 4.
- Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen
1Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) und nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen. 2Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm können nicht beantragt werden, soweit bereits Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern zur Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe oder nach den Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) in Höhe von mindestens 3 000 Euro bezogen wurden. 3Die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden in voller Höhe auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet.
- 5.
- Zuständigkeit
1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe ist die örtlich zuständige Regierung. 2Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden den Bewilligungsstellen vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zugewiesen.
- 6.
- Verfahren
1Anträge sind bis spätestens 30. September 2020 für bis zu drei aufeinander folgende Monate an die zuständige Bewilligungsstelle zu richten. 2Der Leistungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. 3Der Leistungszeitraum endet mit Ablauf des 30. Septembers 2020, unabhängig davon, ob der maximale Leistungszeitraum von drei Monaten vollständig ausgeschöpft wurde. 4Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt elektronisch. 5Die Finanzhilfe wird von der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
- 7.
- Europäisches Beihilferecht
1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. 2Der Antragsteller hat daher der Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag von 800 000 Euro nicht überschritten wird. 3Die Veröffentlichung von Informationen über die einzelnen Soforthilfen erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
- 8.
- Auskunftspflichten, Prüfung
- 8.1
- Prüfung durch die Bewilligungsstellen
1Die Bewilligungsstelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfegewährung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. 2Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- 8.2
- Prüfung durch die übergeordneten Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Finanzhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Hilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
- 9.
- Mitwirkungs- und Erstattungspflicht
1Der Empfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Der Empfänger ist außerdem verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgeblichen Umständen der Bewilligungsstelle nicht unverzüglich angezeigt wurde.
- 10.
- Strafrechtliche Hinweise
Falsche Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen können zu einer Strafbarkeit gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs führen.
- 11.
- Steuerrechtliche Hinweise
1Die als Finanzhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Mangels erbrachter Leistung des Antragstellers unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer. 3Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Finanzhilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Finanzhilfe nicht zu berücksichtigen.
- 12.
- Datenschutzerklärung
1Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen und den Finanzhilfen ergebenden Daten durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, die zuständige Regierung, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie ggf. die Europäische Kommission und/ oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 5 Satz 1 zuständige Bewilligungsstelle.
- 13.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor