Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 305 vom 29.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): E077114AD508E6D67F8A6D4EB9CEDEEE8C7DF09DE8DE11C9AADD32FC4D843608

Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Hygienekonzept Touristische Dienstleister

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-345

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von touristischen Dienstleistern bekannt gemacht:

1.Anwendungsbereich

Die Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen im Außenbereich (z.B. Freizeitparks), Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (keine Eventfahrten), Seilbahnen, touristische Bus- und Bahnverkehre. Sie finden keine Anwendung auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.

2.Organisatorisches

2.1
Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
2.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nase-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit SARS-CoV-2 assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
2.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.4
Arbeitsschutz für das Personal:

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten.

2.4.1
Die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19 sind zu beachten.
2.4.2
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzepts seitens der Mitarbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.

3.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

3.1
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen. Dies gilt für Gäste und Personal im gesamten Betriebsbereich, einschließlich des Außenbereichs und bei jedem Wetter. Ist in einzelnen Bereichen verstärkt mit aerosolbildendem Verhalten (z. B. Singen, lautes Rufen etc.) zu rechnen, ist ein entsprechend größerer Abstand zwischen den Personen sicherzustellen. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
3.2
Personal und Gäste müssen in Innenbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In Außenbereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, wenn die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m nicht jederzeit zu gewährleisten ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
3.3
Ausgeschlossen von der Nutzung touristischer Dienstleistungen sind Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen hatten sowie Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere. Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang, Aufnahme in Buchungsbestätigung). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten.
3.4
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
3.5
Gästen und Mitarbeitern von touristischen Betrieben werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
3.6
Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach den geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen.
3.7
Jeder Betrieb hat für die Bereiche, in denen sich Mitarbeiter oder Gäste aufhalten, über ein Lüftungskonzept zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz an Raumgröße und Nutzung anzupassen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten sind zu nutzen. Sofern Lüftungsanlagen vorhanden sind, ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommen kann, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern.
3.8
Der Betreiber hat ein Parkplatzkonzept zu erstellen, wenn ein Mehrfachparkplatz gestellt wird. Parkplatzzufahrten sind bei zu erwartender Überlastung der touristischen Angebote zu sperren und erst nach Auflösung von Anstehschlangen wieder zu öffnen.
3.9
Im Bereich der Seilbahnen gelten die Regelungen des zwischen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr abgestimmten und dort veröffentlichten Hygienekonzepts für Seilbahnen.

4.Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Gäste im betrieblichen Ablauf

4.1
Eintrittsbereich:
4.1.1
Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und die Notwendigkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu informieren. Auf Außengeländen kann auf eine Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern jederzeit der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
4.1.2
Beim Eintritt werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe etc.) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt.
4.2
Sanitäre Einrichtungen:

Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Lüfter und Handtrockner werden außer Betrieb genommen. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.

4.3
Attraktionen in Freizeitparks:

Die Beurteilung, welche Vergnügungsangebote zulassungsfähig sind, ist abhängig von der Umgebung und der Art der Aktivität. Einzelfallprüfungen haben unter Berücksichtigung der unter Nr. 3 genannten generellen Hygieneregeln zu erfolgen. Grundsätzlich sind Angebote im Freien zu bevorzugen. Auf Animationen ist zu verzichten.

4.4
Verkaufsläden und Bewirtung:
4.4.1
Für Verkaufsläden in den Betrieben der touristischen Anbieter gelten die Regelungen für Betriebe des Einzelhandels mit Kundenverkehr.
4.4.2
Für Bewirtungsleistungen bei den Anbietern touristischer Dienstleistungen gelten die infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Gastronomiebetriebe und das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben.

5.Zugangsbeschränkungsregelung und Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen

5.1
Touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen im Außenbereich (z. B. Freizeitparks) müssen über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur Besucherlenkung verfügen. Zur Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands ist hier die Höchstgrenze von einem Besucher je 20 qm zugänglicher Fläche verbindlich einzuhalten.
5.2
Die Hygiene- und Schutzvorschriften der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gelten als Basisvorschriften für alle touristischen Verkehre und Verkehrsmittel mit Ausnahme der Seilbahnen, mit folgenden Maßgaben:
5.2.1
Fahrgäste haben grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Personal hat in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
5.2.2
Der Ein- und Ausstieg erfolgt nach einem vorgegebenen Muster.
5.2.3
Das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen den Fahrgästen und zum Fahrpersonal wird durch die Zuweisung fester Sitzplätze und die gleichmäßige Verteilung der Fahrgäste gewahrt.
5.2.4
Eine regelmäßige Lüftung hat bei jedem Wetter zu erfolgen (Lüftungskonzept).
5.2.5
Fahrgästen und Personal wird im Verkehrsmittel Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt.
5.2.6
Die Reinigungsleistungen während und nach jeder Fahrt werden intensiviert.
5.2.7
Der Konsum von Alkohol ist verboten.
5.3
Für touristische Busreisen gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
5.3.1
Jeder Bus verfügt über ein Lüftungskonzept für eine erhöhte Luftzirkulation. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass eine mögliche Verbreitung von Viren durch Aerosole durch entsprechende Lüftung ausgeschlossen ist. Hierzu ist ggf. externe technische Expertise einzuholen. Für einen regelmäßigen Luftaustausch im Fahrzeug sind mindestens alle zwei Stunden Pausen von mindestens 15 Minuten einzulegen, in denen alle Personen den Bus zu verlassen haben.
5.3.2
Beim Ein- und Aussteigen, sowie bei Pausen ist das Mindestabstandsgebot umzusetzen.
5.3.3
Ist mit verstärkt aerosolbildendem Verhalten (z.B. Singen und lautem Sprechen) im Bus zu rechnen, sind die Abstände auszuweiten.
5.3.4
Durch die namentliche Buchung der Fahrgäste wird der Nachvollzug möglicher Infektionsketten durch die Unternehmen sichergestellt. Diese Daten dürfen, soweit sie aus anderen Gründen länger gespeichert werden dürfen, zum vorliegend genannten Zweck nur für die Dauer von einem Monat verwendet werden.
5.3.5
Gruppenreisen werden nicht durchgeführt. Es dürfen nur Buchungen für Personen oder Gruppen von Personen im Rahmen der jeweils in Bayern geltenden Kontaktbeschränkung erfolgen.
5.3.6
Reisen führen nur in die Regionen, Länder und Einrichtungen, für die keine Reisewarnungen und Reiseverbote seitens der Behörden bestehen.

6.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Mai 2020 in Kraft.

gez.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent