2126-G
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und
für Gesundheit und Pflege
vom 2. Juni 2020, Az. C2-2101-2-7 und GZ6a-G8000-2020/122-341
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.
- 1.1
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
- 1.2
- Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
- 2.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
- die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G; nachfolgend: BayIfSMV) und
- die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-342, BayMBl. Nr. 302 (nachfolgend: AV „Schulen“) und
- die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-326, BayMBl. Nr. 275 und vom 29. Mai 2020,
Az. G51b-G8000-2020/122-344, BayMBl. Nr. 303 (nachfolgend: AV „Kitas“)
anzuwenden.
- 2.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
- 3.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 3.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen
(§ 38 OWiG). - 3.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
4.
- 4.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 4.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 4.3
- Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
5.
- 5.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 5.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 5.3
- Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
- 5.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 5.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit,
§ 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren. - 5.6
- Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
---|---|---|---|---|
1 | § 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
2 | § 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV | Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
3 | § 3, § 21 Nr. 3 BayIfSMV | Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Satz 1 BayIfSMV umfasst sind, und wenn nicht eine nach § 3 Satz 2 BayIfSMV ausnahmsweise erlaubte Beaufsichtigung Minderjähriger vorliegt. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
4 | § 4 Abs. 1, § 21 Nr. 4 BayIfSMV | Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 3 Abs. 1 BayIfSMV), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayIfSMV erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV). |
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500,00 Euro |
5 | § 4 Abs. 2 Satz 4, § 21 Nr. 4 BayIfSMV | Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
6 | § 4 Abs. 2 Satz 3, §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 17 Satz 2, § 21 Nr. 5 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
7 | § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 21 Nr. 5 BayIfSMV |
Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG |
150,00 Euro |
8 | § 5 Satz 1, §§ 7, 21 Nr. 6 BayIfSMV | Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach § 5 Satz 2 oder § 7 BayIfSMV zulässig ist. | Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | |||
9 | §§ 9, 21 Nr. 7 BayIfSMV | Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt entgegen § 9 BayIfSMV. Die Regelungen in § 9 Abs. 5 bis Abs. 9 treten (erst) mit Wirkung vom 8. Juni 2020 in Kraft (Wettkampfbetrieb an der frischen Luft, Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen, Tanzsport, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten). |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt | 150,00 Euro | |||
10 | §§ 11, 21 Nr. 8 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen oder Reisebusreisen entgegen § 11 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
11 | § 12 Abs. 1 Satz 1, § 21 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
12 | § 12 Abs. 1 Satz 3, § 21 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 21 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können oder (5) Aufenthaltsbereiche anbieten. |
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 2, § 21 Nr. 9 BayIfSMV | Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
15 | § 12 Abs. 3, § 21 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. |
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
16 | §§ 13, 21 Nr. 10 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des
§ 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen
|
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
17 | §§ 14, 21 Nr. 11 BayIfSMV | Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept oder ein Parkplatzkonzept vorlegen kann. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
18 | §§ 15, 21 Nr. 12 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. |
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
19 | §§ 16, 21 Nr. 13 BayIfSMV | Verantwortliche, die entgegen § 16 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
20 | §§ 17, 21 Nr. 14 BayIfSMV | Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 17 BayIfSMV: (1) Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. (2) Verantwortliche, die nicht sicherstellen, dass bei praktischem Fahrschulunterricht und praktischen Fahrprüfungen die Höchstdauer von jeweils 60 Minuten nicht überschritten werden. |
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
21 | §§ 20, 21 Nr. 15 BayIfSMV |
Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 20 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
22 | Nrn.1.1 bis 1.3 AV „Schulen“ | Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Nrn. 1.1. bis 1.3 AV „Schulen“, ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen, der erlaubte Schulbetrieb und die Notbetreuung nach Nrn. 4 und 5. | Person, welche die Entscheidung über das Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, den Studienbetrieb oder das Betreuungsangebot trifft | 2.500,00 Euro |
23 | Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 7 AV „Schulen“ | Betreten der in Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung des regulären Betreuungsangebots (einschl. der Mittagsbetreuung) oder zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs (ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5). | Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte | 150,00 Euro |
24 | Nr. 6 ggf. i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“ | Betreten einer in der AV „Schulen“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind, der Schüler/die Schülerin (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt. |
Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte | 500,00 Euro |
25 | Nr. 7 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“ | Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. | Personensorgeberechtigte | 500,00 Euro |
26 | Nr.1.1 AV „Kitas“ | Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen Notbetreuungsangebot nach den Nrn. 2 bis 4). | Person, welche die Entscheidung über die Aufnahme des regulären Betreuungsangebots trifft | 2.500,00 Euro |
27 | Nr. 1 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“ | Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen die Notbetreuung nach den Nrn. 3 und 4). | Personensorgeberechtigte | 500,00 Euro |
28 | Nr. 5 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“ | Betreten der in der AV „Kitas“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt. |
Personensorgeberechtigte | 500,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Mai 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 8. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 252).
gez. Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
gez. Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |