3122.2.7-I
Änderung der Gefangenentransportvorschrift
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 19. Mai 2020, Az. C5-2781-1-23
- 1.
- Nr. 13 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), die durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Folgende Abs. 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Ist eine Verbringung der oder des Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus oder eine sonstige medizinische Behandlung außerhalb des Justizvollzuges notwendig, so informiert die Transportleitung unverzüglich die nächste Vollzugsanstalt. Diese übernimmt die Beaufsichtigung der oder des Gefangenen und informiert die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle. Kann die Beaufsichtigung durch die nächste Vollzugsanstalt nicht erfolgen, so ist die Polizei um Amtshilfe zu ersuchen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 trägt die Behandlungskosten die Auftragsstelle. Sofern der Transport nicht von einer Justizvollzugseinrichtung veranlasst worden ist, fallen die Kosten der Einrichtung zur Last, die zum Zeitpunkt deren Entstehung in vollzuglichen Angelegenheiten für die Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist.“
- 1.2
- Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 4 und 5.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor