Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 316 vom 03.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der
Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Juni 2020, Az. V3/0021.06-3/310

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Betretungsverbote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen einen Ersatz von Elternbeiträgen (Beitragsersatz). 2Der Beitragsersatz wird in Form von Billigkeitsleistungen gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.
Zweck des Beitragsersatzes

1Aufgrund der Betretungsverbote für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können deren Angebote außerhalb der Notbetreuung nicht in Anspruch genommen werden. 2Die Rechtslage ist geprägt von individuell-vertraglichen Regelungen und Satzungsrecht. 3Ausgelöst durch die staatlichen Betretungsverbote ist eine bayernweit uneinheitliche Handhabung bei den Elternbeiträgen entstanden. 4Es bedarf dringend einer staatlichen Maßnahme, um auf der einen Seite nicht die Eltern mit einer Zahlung zu belasten, für die sie aufgrund staatlicher Betretungsverbote keine Betreuungsleistung erhalten, sowie auf der anderen Seite den Trägern eine Kompensation zu bieten, die diese Leistung aufgrund staatlicher Anordnung nicht anbieten dürfen. 5Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden. 6Durch die Anknüpfung an die BayKiBiG-Förderung wird gewährleistet, dass der Beitragsersatz nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird. 7Ziel des Beitragsersatzes ist es, Eltern und Träger von Kindertageseinrichtungen durch einen pauschalierten Ersatz der Elternbeiträge für die Monate April, Mai und Juni zu entlasten. 8Für Eltern von Kindern, die während der Geltung der Betretungsverbote für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen tatsächlich betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da in diesen Fällen die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. 9Die Träger der Kindertagesbetreuung leisten mit der Bereitstellung der Notbetreuung – insbesondere für Eltern, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind – einen unverzichtbaren Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. 10Der Beitragsersatz stellt eine wesentliche Maßnahme dar, um die Träger der Kindertagesbetreuung weiterhin darin zu unterstützen, die Notbetreuung aufrechterhalten zu können, und stellt sicher, dass die gesamtgesellschaftlich unverzichtbare institutionelle Kindertagesbetreuung von Kindern anschließend fortgeführt werden kann.

2.
Begünstigte

Begünstigte sind die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die (Groß-)Kindertagespflege.

3.
Voraussetzungen

1Die Gewährung des Beitragsersatzes setzt voraus, dass der Träger die Elternbeiträge im jeweiligen Monat (April, Mai bzw. Juni) für alle Kinder, die in diesem Monat an keinem Tag Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, nicht erhoben bzw. bis zum 31. Oktober 2020 vollständig zurückerstattet hat oder zurückerstatten wird. 2Der Elternbeitrag umfasst alle Kosten, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an die Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. 3Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen. 4Der Beitragsersatz wird nur Trägern gewährt, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten.

4.
Höhe des Beitragsersatzes

1Die Höhe des Beitragsersatzes richtet sich im jeweiligen Monat danach, ob ein Kind, das in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, ein Krippen-, Kindergarten- oder Schulkind im Sinne dieser Richtlinie ist oder ob ein Kind in Kindertagespflege betreut wird. 2Der Beitragsersatz beträgt für Krippenkinder 300 €, für Kindergartenkinder zusätzlich zum Zuschuss zum Elternbeitrag nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG in Höhe von 100 € weitere 50 €, für Hortkinder 100 € und für Kinder in Kindertagespflege 200 €. 3Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Kindern in der Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Schuleintritt um Kindergartenkinder; bei jüngeren Kindern um Krippenkinder, ab dem Schuleintritt um Schulkinder.

5.
Verfahren
5.1
Bewilligung

Für die Bewilligung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

5.2
Bewilligungszeitraum

1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2020. 2Der Beitragsersatz wird längstens für die Kalendermonate April, Mai und Juni geleistet.

5.3
Antragstellung
5.3.1
Kindertageseinrichtungen

1Die Anträge werden durch den Begünstigten an die Aufenthaltsgemeinde gem. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG gerichtet. 2Die Aufenthaltsgemeinden stellen den Antrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei den Bewilligungsbehörden nach Nr. 5.1. 3Die Anträge der Begünstigten und der Gemeinden werden unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) gestellt. 4Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

5.3.2
Kindertagespflege

1Für die (Groß-)Kindertagespflege nach Art. 20 und 20a BayKiBiG stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Antrag unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Verwaltungsverfahrens bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei den Bewilligungsbehörden nach Nr. 5.1. 2Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 187 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

5.4
Auszahlung

1Die Auszahlung an die Gemeinden und Begünstigten nach Nr. 5.3.2 erfolgt durch die Bewilligungsbehörden. 2Im Falle der Nr. 5.3.1 erfolgt die weitere Auszahlung über die Gemeinden an die Begünstigten. 3Die Auszahlungen erfolgen spätestens mit der dritten Abschlagszahlung zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) genannten Zeitpunkten. 4Nachzahlungen erfolgen im Rahmen der jeweils nächsten Abschlagszahlung. 5Differenzen zwischen der Auszahlung und der Gesamtsumme der Bewilligung sind auszugleichen. 6War die Auszahlung gegenüber der Gesamtsumme der Bewilligung zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 7Ergibt sich hingegen ein höherer Bewilligungsbetrag als ausgezahlt wurde, wird der Mehrbetrag ausgezahlt.

5.5
Prüfung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antrag vor. 4Der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Markus Zorzi

Ministerialdirigent