Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 3. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-354
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-316 (BayMBI. Nr. 271), geändert durch Allgemeinverfügung vom 20. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-325 (BayMBl. Nr. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:
- „3.2
- Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen:
- 3.2.1
- Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim wohnen und für die dort durch den jeweiligen Träger keine ganztätige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen.
- 3.2.2
- Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Menschen mit Behinderung, die zuhause oder ambulant betreut wohnen und die an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, wenn durch keinen Angehörigen oder rechtlichen Betreuer bzw. den Wohngruppenträger eine ganztätige geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung sichergestellt werden kann.
- 3.2.3
- Bei der Beschäftigung und Betreuung nach Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der genannten Personen jeweils in festen Arbeitsgruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet.“
- 2.
- In Nr. 9 wird die Angabe „8. Juni 2020“ durch die Angabe „12. Juni 2020“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 5. Juni 2020 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1:
Nr. 3.2 war in Nr. 3.2.2 um eine Notgruppenregelung für Werkstattbeschäftigte zu ergänzen, die zuhause oder ambulant betreut wohnen und die an einer einschlägigen Vorerkrankung, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, zu ergänzen. Hierdurch kann eine Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Arbeitsgruppe ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Werkstattbeschäftigten arbeiten.
Zu Nr. 2:
Zur weiteren Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung wird die Verlängerung des Betretungsverbots für Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und vergleichbare Einrichtungen bis einschließlich 12. Juni 2020 geregelt.
Zu Nr. 3:
Nr. 3 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor