Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 318 vom 03.06.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung von Vorhaltepauschalen für Privatkliniken
nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) ohne Zulassungen oder Verträge
im Bereich der Sozialversicherungen für die Freihaltung von Kapazitäten
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 3. Juni 2020, Az. G21c-K9000-2020/133-25

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Krankenhäusern der akutstationären Versorgung mit einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO, die weder in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind noch über Versorgungsverträge mit den Krankenkassen verfügen (im Folgenden: reine Privatkliniken), Ausgleichszahlungen für die Freihaltung von Kapazitäten zum Zweck der Stärkung und Sicherung der Versorgung von COVID-19-Erkrankten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Bayern. Die Ausgleichszahlungen erfolgen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.Zweck der Leistung

Auch reine Privatkliniken wurden bzw. werden durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vom 19. März 2020 (Az. G24-K9000-2020/125, BayMBl. Nr. 151), 24. März 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 164) und vom 8. Mai 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 253) (im Folgenden: Allgemeinverfügungen) zur ständigen Bereithaltung von Kapazitäten für die akutstationäre Versorgung verpflichtet. Das Anbieten von Krankenhausleistungen war bzw. ist nur noch im Fall einer nicht aufschiebbaren stationären Behandlung möglich bzw. soweit keine Vorhaltepflicht besteht. Damit haben in Bayern auch die reinen Privatkliniken einen wesentlichen Beitrag bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie geleistet. Durch dieses Engagement erleiden die reinen Privatkliniken erhebliche finanzielle Nachteile, die in Einzelfällen liquiditäts- und existenzgefährdend sein können, denn die reinen Privatkliniken erhalten keinerlei Ausgleichszahlungen seitens des Bundes. Zweck der Leistung ist der Ausgleich der mit der Pflicht zur Freihaltung akutstationärer Behandlungskapazitäten verbundenen Umsatzeinbußen und damit die finanzielle Absicherung der reinen Privatkliniken.

2.Gegenstand der Leistung

Die Leistung wird reinen Privatkliniken für die Vorhaltung von Behandlungskapazitäten zur Versorgung von COVID-19-Erkrankten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Bayern gewährt, die durch die Allgemeinverfügungen zur Vorhaltung ihrer Kapazitäten für die akutstationäre Patientenversorgung verpflichtet waren bzw. sind, insoweit einen Leerstand zu verzeichnen hatten bzw. haben und in dem Zeitraum, in dem die Verpflichtung bestand bzw. besteht, ohne diese Verpflichtung akut- und vollstationäre Behandlungsleistungen an Privatpatienten erbracht hätten bzw. erbringen würden. Die Leistung wird für den Zeitraum ab dem 25. März 2020 gewährt und endet drei Wochen nach der Entlassung der oder des Begünstigten aus der Verpflichtung zur Vorhaltung ihrer bzw. seiner Kapazitäten für die akutstationäre Patientenversorgung nach den Allgemeinverfügungen, spätestens jedoch zum 31. Juli 2020 (Leistungszeitraum).

3.Begünstigte

Begünstigte sind reine Privatkliniken, also Krankenhäuser der akutstationären Versorgung mit einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO, die weder in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind noch über Versorgungsverträge mit den Krankenkassen verfügen, da diese anders als andere stationäre Einrichtungen keinerlei Ausgleiche für ihre erlittenen Nachteile erhalten.

Ebenfalls begünstigt werden können Privatkliniken, deren Anteil der Klinikbetten ausschließlich für Privatpatientinnen und -patienten einen so erheblichen Teil der Gesamtbettenzahl der Klinik im Verhältnis zu den zugelassenen Betten ausmacht, dass sie ihrem Gepräge nach wie eine reine Privatklinik zu bewerten sind. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde nach Nr. 7 eine Härtefallentscheidung treffen, nach der auch die Klinik Zahlungen nach den Kriterien dieser Richtlinie im Hinblick auf den rein privat betriebenen Bereich erhält, wenn die Nichtberücksichtigung dieser Klinik bei den Ausgleichszahlungen ansonsten zu einer unbilligen Härte führen würde. Die betroffene Klinik hat der zuständigen Behörde nach Nr. 7 alle für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen und insbesondere Gesamtübersichten mit präzisen Differenzierungen der Referenzwerte und Behandlungstage für Ausgleichszahlungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach dieser Richtlinie vorzulegen, um Doppelförderungen zu verhindern.

4.Höhe der Leistung

4.1
Die Begünstigten erhalten für jede nicht behandelte Patientin bzw. jeden nicht behandelten Patienten aufgrund der für die Versorgung von COVID-19-Erkrankten freigehaltenen Betten eine pauschale Leistung in Höhe von 280 Euro pro Tag.
4.2
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) und der Zahl der am jeweiligen Tag im Zahlungszeitraum stationär behandelten Patientinnen und Patienten (Behandlungstage). Der sich so ergebende Betrag ist differenziert nach Kalendertagen mit den zur Verfügung gestellten Antragsformularen und Tabellen zu melden.
4.2.1
Der Referenzwert entspricht den durchschnittlichen privat abgerechneten Behandlungstagen im Jahr 2019. Dabei sind bei vollstationären Behandlungen der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag mit Ausnahme des Entlassungstages zu berücksichtigen. Bei Entlassung am Aufnahmetag ist der Aufnahmetag als Behandlungstag zu zählen. Bei teilstationärer Behandlung sind der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag zu berücksichtigen. Die Gesamtzahl der Behandlungstage im Jahr 2019 ist durch 365 zu dividieren. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden und bildet die Basis für die weiteren Berechnungen.
4.2.2
Die Zahl der im Leistungszeitraum täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten wird auf der Grundlage der Behandlungstage ermittelt. Hierzu sind die Patientinnen und Patienten zu zählen, die sich am jeweiligen Tag in voll- und teilstationärer Behandlung befinden. Die Entlassungstage sind bei vollstationärer Behandlung – wie unter Nr. 4.2.1 – nicht zu berücksichtigen.

5.EU-Beihilferecht

Die Zahlung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). Die Begünstigten wurden jeweils betraut mit Allgemeinverfügung vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 164) sowie Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 253). Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Zahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

6.Subvention

Die Zahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. Die für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren

7.Antrag

Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) einzureichen (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind insbesondere

  • eine Kopie der Konzession der reinen Privatklinik durch die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO,
  • ein geeigneter Nachweis über die Anzahl der Belegungstage und der betriebenen Betten in 2019,
  • Angaben zur Berechnung des Referenzwertes und der Behandlungstage,
  • eine überschlägige Ermittlung des durch die Freihaltung von Behandlungskapazitäten voraussichtlich entstehenden Einnahmeausfalls,
  • eine Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben

beizufügen. Das Landesamt kann weitere Unterlagen, wie z. B. die Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Bilanzen der Privatklinik, verlangen. Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Verfügt eine Begünstigte oder ein Begünstigter über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

8.Auszahlung

Das Landesamt teilt den Begünstigten die Gewährung der Zahlung aufgrund entsprechender Meldungen der Antragsteller auf Basis der Berechnung nach Nr. 4 zum 15. und 30. jeden Monats nach Ablauf des Zeitraums schriftlich mit und zahlt diese in einer Summe aus. Im Schreiben ist das Prüfungsrecht des ORH nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen. Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

9.Rückzahlung

Soweit der oder die Begünstigte die Sonderzahlung unberechtigt erlangt, hat er oder sie den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Das Landesamt hat die Erstattung zu verlangen. Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

10.Prüfungsrecht des ORH

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Zahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. Der oder die Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

11.Ausschluss der Zahlung

Soweit der oder die Begünstigte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hinsichtlich desselben Tatbestandes eine vorrangige Vergütung oder Ausgleichszahlung nach einem anderen (Hilfs-)Programm in Anspruch nehmen kann, reduziert sich die Zahlung um den entsprechenden Betrag.

Teil 3
Schlussbestimmungen

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor