Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 320 vom 03.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 0B504784953E5E7341E295FF415DE62335FAEB7E1E43F5F9EA293014869E5D2C

Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung für besondere Aufwände im Rahmen der stationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 3. Juni 2020, Az. G24a-K9000-2020/470-25

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) eine Sonderzahlung zum Zwecke der Anerkennung der besonderen Leistungen der COVID-19-Erkrankte behandelnden Einrichtungen. Die Sonderzahlung erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.
Zweck der Leistung

Krankenhäuser und sonstige stationäre Einrichtungen sind im Rahmen der Corona-Pandemie in unterschiedlichem Maße mit der Behandlung von COVID-19-Erkrankten betraut. Die Bekämpfung der Corona-Pandemie bringt für die betroffenen Einrichtungen organisatorische, personelle und apparative Mehrbelastungen mit sich, denen weder durch die Ausgleichszahlungen für Corona-bedingte Leerstände noch durch die Vergütung für die Behandlung von COVID-19-Patienten ausreichend Rechnung getragen wird.

Zweck der Sonderzahlung ist es, die Leistungen der mit der Behandlung von COVID-19-Erkrankten belasteten Einrichtungen, die durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19. März 2020 (Az. G24-K9000-2020/125, BayMBl. Nr. 151) und 24. März 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 164) und vom 8. Mai 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 253) (im Folgenden: Allgemeinverfügungen) zur ständigen Bereithaltung von Kapazitäten für die akutstationäre Versorgung verpflichtet wurden, im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders zu würdigen und anzuerkennen.

2.
Gegenstand der Leistung

Die Sonderzahlung wird für die stationäre Krankenhausbehandlung von COVID-19-Erkrankten einschließlich sämtlicher damit verbundener Maßnahmen für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 (Sonderzahlungszeitraum) geleistet, soweit diese täglich im Meldesystem IVENA nach den Allgemeinverfügungen erfasst ist.

Nicht von der Sonderzahlung umfasst ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten, soweit lediglich ein Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung bestand bzw. besteht. Zum Erhalt der Leistung bedarf es einer gesicherten Diagnose einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

3.
Begünstigte

Begünstigte sind

Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V),
Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht,
Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für die ein Vertrag nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden,
Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für die ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder wenn sie von der gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden, sowie
Krankenhäuser ohne Zulassung nach § 108 SGB V, aber mit Zulassung nach § 30 Gewerbeordnung,

die am Meldesystem IVENA teilnehmen sowie nach den Allgemeinverfügungen zur Vorhaltung zumindest von Teilen ihrer Kapazitäten verpflichtet sind und denen dementsprechend ein befristeter umfassender Versorgungsauftrag über akutstationäre Krankenhausleistungen zuerkannt wurde.

4.
Höhe der Leistung

Die Begünstigten erhalten pro im Meldesystem IVENA gemeldeten COVID-19-Erkrankten (9 Uhr), der sich in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, eine Sonderzahlung in Form einer tagesbezogenen Pauschale von 70 Euro. Bloße Verdachtsfälle bleiben unberücksichtigt.

5.
EU-Beihilferecht

Die Sonderzahlung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). Die Begünstigten wurden jeweils betraut mit Allgemeinverfügung vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 164) sowie Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 253). Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Sonderzahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

6.
Subvention

Die Sonderzahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren

7.
Antrag

Die Leistung wird auf Antrag der Begünstigten gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 bei der für den jeweiligen Standort des Begünstigten örtlich zuständigen Regierung zu stellen (Ausschlussfrist). Auf Antrag des Begünstigten spätestens bis zum 30. Juni 2020 kann die Leistung für die Monate April und Mai des Sonderzahlungszeitraums gesondert gewährt werden (Ausschlussfrist).

Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist eine Erklärung, dass die im Wege des Meldesystems IVENA jeweils gemeldeten Informationen vollständig, korrekt und in Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen Regelungen waren. Eine spätere Anhebung der Zahlen bleibt im Hinblick auf die jeweilige – beantragte oder bereits gewährte – Sonderzahlung unberücksichtigt.

8.
Auszahlung

Die Regierung prüft die Anträge, teilt den Begünstigten die Gewährung der Sonderzahlung nach Ablauf des Sonderzahlungszeitraums bzw. bei gesonderter Gewährung für die Monate April und Mai nach Ablauf dieses Zeitraums schriftlich mit und zahlt diese in einer Summe aus. Im Schreiben ist das Prüfungsrecht des ORH nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen. Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

9.
Rückzahlung

Soweit der Begünstigte die Sonderzahlung unberechtigt erlangt, hat er den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Die Regierung hat die Erstattung zu verlangen. Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

10.
Prüfungsrecht des ORH

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Sonderzahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

11.
Anrechnung der Zahlung

Die Sonderzahlung ist nicht auf andere Hilfeleistungen anzurechnen.

Teil 3
Schlussvorschriften

12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor