3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über Geldauflagen im Strafverfahren
zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 25. Mai 2020, Az. E8 - 4012 - II - 1659/95
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Geldauflagen im Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen vom 10. Dezember 2008 (JMBl. 2009 S. 12) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.2.1 werden die Wörter „§ 51 Satz 1 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1.3.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.3.5
- sich verpflichten, der Listen führenden Stelle bis zum 31. Januar für das Vorjahr unaufgefordert mitzuteilen, welche Geldbeträge ihnen von Gerichten oder Staatsanwaltschaften aus dem Bereich der Listen führenden Stelle insgesamt oder von dem Obersten Landesgericht zugewiesen worden sind.“
- 1.3
- Nr. 1.7 wird wie folgt gefasst:
- „1.7
- Die Listen führende Stelle unterrichtet die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Geschäftsbereichs sowie das Oberste Landesgericht über Erkenntnisse nach Nr. 1.4 oder nach Nr. 1.6.4; bei überregional tätigen Einrichtungen (Nr. 1.1.1) werden auch die anderen Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsident des Obersten Landesgerichts unterrichtet.“
- 1.4
- Der Nr. 2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erfassung der von dem Obersten Landesgericht zugewiesenen Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus erstreckt (Nr. 1.1.1), erfolgt zentral durch das Oberlandesgericht München.“
- 2.
- Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor