Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 26. Mai 2020, Az. B4-1512-11-22
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Steuerschätzung vom Mai 2020 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|---|---|
Grundsteuer A | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % |
Grundsteuer B | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % |
Gewerbesteuer brutto | –24,8 % | 23,6 % | 2,2 % | 3,5 % | 3,5 % |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | –7,9 % | 8,4 % | 5,8 % | 5,8 % | 5,5 % |
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer* | –1,0 % | 8,6 % | –14,5 % | 2,3 % | 2,2 % |
Hinweise: Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Mai 2020. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Rechts durchgeführt.
Aus der 5-Milliarden-Euro-Entlastung der Kommunen durch den Bund werden grundsätzlich 2,4 Mrd. Euro über einen höheren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt (Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016, BGBl. I S. 2755). Dieser Betrag wurde für das Jahr 2019 bundesweit um 1 Mrd. Euro auf 3,4 Mrd. Euro erhöht (Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ vom 17. Dezember 2018, BGBl. I S. 2522). Durch das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) wurde der erhöhte Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Festbetrag regulär 2,4 Mrd. Euro) auch für 2020 und 2021 erhöht. So beträgt der erhöhte Festbetrag in 2020 bundesweit 3,764 Mrd. Euro (+1,364 Mrd. Euro gegenüber dem ursprünglichen Betrag von 2,4 Mrd. Euro) und in 2021 bundesweit 3,675 Mrd. Euro (+1,275 Mrd. Euro gegenüber dem ursprünglichen Betrag von 2,4 Mrd. Euro). Für 2022 gilt nach aktueller Rechtslage wieder der ursprüngliche Betrag von 2,4 Mrd. Euro. Dies führt zu dem in der Steuerschätzung ausgewiesenen Rückgang des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 um 14,5 %. |
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor