806-G
Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der
Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 22. Mai 2020, Az. A-MA-0612-51-V1-D7254/2020
Auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erlässt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit § 14a der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579, BayRS 800-21-21-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 351 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege folgende vom Berufsbildungsausschuss am 21. Januar 2020 beschlossene Prüfungsordnung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (AEPO-KV) vom 25. April 2012 (AllMBl. 2012 S. 456) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
(1) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden im Vorfeld des schriftlichen Abschnitts der Prüfung durch die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen nach dem Zufallsprinzip ermittelt und den Teilnehmern in der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils am gleichen Prüfungstermin und -ort gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.“
- 3.
- In § 21 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ durch die Wörter „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
- 4.
- § 26 wird aufgehoben.
- 5.
- Die Anlagen 1 und 2 erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Bekanntmachung.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.
Dr. Andreas Zapf
Präsident