Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 10. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-356
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-316 (BayMBI. Nr. 271), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 3. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-354 (BayMBl. Nr. 317), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
- „1.1
- In allen Förderstätten findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.“
- 2.
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 2.2 und 2.3 werden gestrichen.
- 2.2
- Nr. 2.4 wird Nr. 2.2.
- 2.3
- Nr. 2.5 wird Nr. 2.3 und die Angabe „40“ wird durch die Angabe „80“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 3.2 wird gestrichen.
- 4.
- Nr. 3.3 wird Nr. 3.2 und es wird folgender Satz 2 angefügt: „Nr. 2.2 und 2.3 gelten entsprechend.“
- 5.
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird Folgendes angeordnet:
- 4.1
- In den Werkstätten für behinderte Menschen findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
- 4.2
- In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. Ist eine feste Arbeitsgruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.
- 4.3
- Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.
- 4.4
- Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Werkstattbeschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutz sicherstellen.
- 4.5
- Die Werkstätten dürfen für die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Zwecke nicht von Betroffenen betreten werden, die:
- an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein ärztliches Attest vorzulegen;
- nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.
- 4.6
- Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die von Nr. 4.5 betroffenen Menschen mit Behinderung, für die eine ganztägige Betreuung und Versorgung in einem Wohnheim oder durch einen Angehörigen oder rechtlichen Betreuer bzw. den Wohngruppenträger nicht sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Arbeitsgruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Schutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.“
- 6.
- Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- In den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) sollen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.“
- 7.
- In Nr. 6 wird nach der Angabe „Nr. 1.2“ die Angabe „, Nr. 4“ eingefügt.
- 8.
- In Nr. 9 wird die Angabe „12. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
- 9.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 8 am 12. Juni 2020 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1:
Die tatsächlich geänderten Verhältnisse machen die Wiederaufnahme der regulären Beschäftigung und Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen möglich. Das Beschäftigungs- und Betreuungsverbot war auf die Förderstätten zu begrenzen, in welchen eine meist besonders vulnerable Personengruppe betreut wird.
Zu Nr. 2:
Da das in Nr. 1 geregelte generelle Beschäftigungs- und Betreuungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen aufgehoben wurde, waren die in Nr. 2 aufgezählten Ausnahmen vom Verbot nach Nr. 1 auf Regelungen für Förderstätten und Frühförderstellen zu begrenzen.
Aufgrund der Dringlichkeit der Wiederaufnahme von Leistungen der Frühförderung für einen größeren Personenkreis ist die Ausweitung der Leistungserbringung auf bis zu maximal 80 Prozent in Nr. 2.3 angezeigt.
Die Leistungserbringung bis zu maximal 80 Prozent ist im Sinne einer Kann-Bestimmung zu verstehen und bedeutet für die einzelne Frühförderstelle keine Verpflichtung.
Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen wie beispielsweise Ausschluss kranker Kinder, Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Husten- und Niesregeln und der Händehygiene sowie Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal der Frühförderstelle und die begleitenden Sorgeberechtigten voraus. Im Bereich der Frühförderung gehören dazu u. a. auch kein Aufenthalt im Wartebereich, die Einzelnutzung der Förderräume, eine zeitversetzte Terminvergabe sowie eine ausschließliche Einzelbehandlung im 1:1-Kontakt (ggf. mit maximal einem Elternteil). Darauf aufbauend muss jede Frühförderstelle ein Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Handreichung zu Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen bei schrittweiser Wiederaufnahme von Frühförderleistungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 8. Mai 2020 verwiesen. Der Träger der Frühförderstelle hat das Personal sowie die Sorgeberechtigten entsprechend zu informieren.
Zu Nr. 3:
Aufgrund der Aufhebung des generellen Beschäftigungs- und Betreuungsverbotes für Werkstätten für behinderte Menschen, wurden die Notgruppenregelungen für Werkstätten für behinderte Menschen aus Nr. 3 herausgelöst und in einer einheitlichen Regelung in Nr. 4 neu geregelt.
Aufgrund der Herauslösung der Regelung für den Bereich der Werkstätten aus der ehemaligen Nr. 3.2, kann die Regelung für den Bereich der Frühförderstellen aus der ehemaligen Nr. 3.3. nun in Nr. 3.2 geregelt werden.
Zu Nr. 4:
Da Nr. 3.3 nun in Nr. 3.2 geregelt wird, kann Nr. 3.3 entfallen.
Zu Nr. 5:
Die Wiederaufnahme der an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepassten Betreuung und Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen scheint vor dem derzeitigen Infektionsgeschehen möglich und im Sinne der Menschen mit Behinderung. Auch bei Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim wohnen, zeichnet sich derzeit immer stärker ab, dass diesen die Tagesstruktur fehlt und dadurch eine Betreuung tagsüber nicht sichergestellt werden kann.
Durch die in Nr. 4.2 angeordnete Bildung von festen Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, kann der Infektionsschutz gewährleistet und ein eventuelles Infektionsgeschehen nachverfolgt werden. Sofern die Berücksichtigung der Fahrgruppen zur Bildung fester Arbeitsgruppen nicht möglich oder geeignet ist, soll die Einrichtung in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk ein individuelles, gleich effektives Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen entwickeln.
Sollte es durch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs aufgrund der einzuhaltenden Hygiene- und Schutzvorschriften, insbesondere der einzuhaltenden Abstandsregelungen, zu Kapazitätsproblemen kommen, so soll der Einrichtungsträger mit dem zuständigen Bezirk ein angepasstes Betreuungskonzept abstimmen (z. B. Anmietung zusätzlicher Räume oder anteilige Verteilung der Beschäftigten auf die zur Verfügung stehenden Wochentage).
Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme der Fahrdienste eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, damit der auch dort ansonsten einzuhaltende Mindestabstand nicht eingehalten werden muss. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch die Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch bei der Beförderung oder durch den Einbau von Trennwänden in das Fahrzeug erreicht werden.
Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es soll ein individuelles Hygieneschutzkonzept entwickelt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände sichergestellt werden kann.
Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt ist, dass sie an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Hierzu zählen insbesondere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen. Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt. Im Zweifelsfall ist zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Weitere Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen ist, dass diese in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in der Werkstatt für behinderte Menschen üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. Diese Anforderung ist notwendig, um den ohnehin bereits durch die durchzuführenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen erschwerten Betriebsablauf nicht noch weiter in erheblichem Umfang zu stören. Deshalb können Unterstützungsleistungen insoweit durch das Einrichtungspersonal nur im üblichen Umfang erfolgen. Diese üblichen Unterstützungsleistungen können allerdings aufgrund des individuellen Hilfebedarfs des Menschen mit Behinderung oder den örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität höher ausfallen.
Es war eine einheitliche Notgruppenregelung für Werkstattbeschäftigte zu regeln, die aufgrund einer einschlägigen Vorerkrankung, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, die Werkstätten nicht zum Zweck der regulären Betreuung und Beschäftigung betreten dürfen. Hierdurch kann die Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Arbeitsgruppe ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Werkstattbeschäftigten arbeiten und die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem betriebsinternen Hygienekonzept der Einrichtung vereinbar sind.
Die Werkstätten für behinderte Menschen sind gehalten, im Rahmen des Arbeitsschutzes Hygiene- und Schutzkonzepte zum Infektionsschutz zu entwickeln. Das BMAS hat SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16. April 2020 veröffentlicht:
Es wird empfohlen, sich mindestens an diesen Arbeitsschutzstandards zu orientieren.
Das Robert Koch-Institut hat Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html
Des Weiteren sind die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 /COVID-19 zu beachten:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php
In dem betriebsinternen Hygiene- und Schutzkonzept muss auch das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot der Notbetreuung spezifiziert sein.
Es sind das Einrichtungspersonal, die Werkstattbeschäftigten sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Werkstattbeschäftigten der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren. Gleichfalls sollen die Werkstatträte in geeigneter Weise informiert werden.
Zu Nr. 6:
Aufgrund der Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann nun insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Teilnehmenden in Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen in der Regel nicht überwiegend um besonders vulnerable Personen handelt, das Betretungsverbot aufgehoben werden. Darüber hinaus ist die Aufhebung des Betretungsverbots erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der dort stattfindenden Aus- und Weiterbildung sicherzustellen. Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den genannten Einrichtungen als Mindestvoraussetzung von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann außerdem abgesehen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.
Zu Nr. 7:
Durch Herauslösung der Regelungen für Werkstätten aus Nr. 1 und Neuregelung in Nr. 4, war Nr. 4 bei den einheitlichen, einrichtungsübergreifenden Regelungen der Zutrittsverbote zu ergänzen.
Zu Nr. 8:
Zur weiteren Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis einschließlich 30. Juni 2020 geregelt.
Zu Nr. 9:
Nr. 9 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor